Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Fragen, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.
Zu Ihren Fragen…
1)
Zitat:(4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist.
Eine Kündigung zum 15.10.2022 genügt insoweit, wenn Sie sich vor dem 22.10.2022 arbeitslos melden und auch die übrigen Voraussetzungen (§ 137 SGB III) für einen Anspruch auf ALG erfüllen.
So Sie sich zeitlich gegenüber der vorherigen Tätigkeit, aufgrund derer bemessen wird einschränken, stehen Sie gegenüber Ihrem ursprünglichen Anspruch den Vermittlungsbemühungen ggf. nur noch eingeschränkt zur Verfügung, so dass Sie hier nur entsprechend gekürzt ALG beanspruchen können.
2) Da Sie angeben während der Zeiten einer selbständigen Tätigkeit keine Antragspflichtversicherung abgeschlossen zu haben, zählen hier für die Erfüllung der Anwartschaftszeiten nur jene in denen Sie pflichtversichert beschäftigt waren.
In Ansehung der Regelung des § 147 SGB III ergibt sich damit eine Pflichtversicherungszeit innerhalt der Rahmenfrist von etwas über 12 Monaten, aber noch keine 16 Monate, so dass hier eine neuer Anspruch auf ALG für die Dauer von 6 Monaten entstehen kann.
Versicherungspflichtzeiten die bereits Grundlage einer Bemessung waren zählen in die neue Bemessung nicht mit hinein (§ 143 Abs. 2 SGB III).
So wegen der Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund der eintritt einer Sperrzeit festgestellt werden sollte, möchte ich neben § 159 SGB III auch auf § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III hinweisen.
3) Sie zielen auf die Regelung des § 140 Abs. 3 SGB III ab.
Zitat:(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.
Für eine Anspruchsdauer unter bzw. bis zu 6 Monaten gelten die o.g. Regelungen. Bemessungsentgelt bleibt Bemessungsentgelt, auch wenn vorliegend nach § 151 Abs. 4 bemessen wurde.
Da Ihr Anspruch nicht über 6 Monate hinausgeht, müssen Sie sich über die Zumutbarkeit eines Vermittlungsvorschlages in Höhe des ALG keine Gedanken machen.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen
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