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ALG II - Empfänger erwartet Erbschaft.

8. November 2006 10:43 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Zuerst eine kurze Schilderung der Situation:
Ein 57-jähriger Mann erhält ALG II. Die bei seinem Eintritt in den Ruhestand (mit 65 J.) zu erwartende Rente liegt nur bei ca. 700 Euro.
Die beiden Eltern wohnen in einem Altersheim. Die Mutter ist kürzlich verstorben, der noch lebende Vater bestimmt aufgrund des beiderseitigen Testaments nunmehr alleine über das Erbe.
Der Vater möchte die Altersversorgung seines 57-jähr. Sohnes (es gibt noch Geschwister) mit dessen Anteil des zu erwartenden Erbes (Ca. 20-25.000 Euro) verbessern, und diesen Betrag in z.B. einen festverzinslichen Sparbrief mit festem Auszahlungszeitpunkt (Renteneintritt)) auf den Namen des Sohnes anlegen, ohne vorherige Verfügungsmöglichkeit, gegen eine Erklärung des Erbverszichts.

Meine Fragen dazu:

1. Wird durch eine solche Vorgehensweise der heutige Bezug des
ALG II, evt. auch teilweise, gefährdet?
2. Muß nach Auszahlung des Sparbriefes (bei Renteneintritt und
Ende des ALG II - Bezugs) dieses Vermögen der Arbeitsagentur
gemeldet werden und kann dies zu einer Rückforderung
führen?
3. Ist es richtig, bzw. notwendig, eine Erbverzichtserklärung
zu leisten (z.B. um die Geschwister zu beruhigen), und muß die
dann notariell gemacht werden?
4. Gibt es für einen solchen Fall andere, evt. bessere Möglich-
keiten (z.B. mit einer vorherigen Verfügungsmöglichkeit)?


Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Es geht also um Gestaltungen desjenigen, der kein ALG2 erhält. Zur Lösung:

1. Zunächst wird der Bezug des ALG2 grds. nicht vollständig gefährdet, wenn eine entsprechende Altersvorsorge gewährt wird. Allerdings ist dabei die Höchstgrenze für Vermögen von 13.000 € zu berücksichtigen. Bei höheren Beträgen würde tatsächlich in dieser Höhe die Bedürftigkeit entfallen. In der freien Höhe wäre aber auch ein teilweiser Erbverzicht unproblematisch. Bei Personen, die bis zum 1.1.1948 sind maximal 33.800 €erlaubt.

2. Jedweder Vermögenswert muss gemeldet werden; bereits die zugunsten des Kindes bestellte Anlage.

3. Nein, eine Anrechnungsregelung für die geschenkte Altersversorgung genügt.

4. Nein, leider nicht, da der Vermögenswert immer angegeben werden muss. Ggf. eine Nacherbfolge, aber das wird bei den vorgerückten Lebensaltern auch nicht helfen. Die gewählte Lösung halte ich (bis zur Grenze dortigen Freibeträge für gehbar). Darüber hinaus ist es ja auch gerecht, dass der ALG2-Empfänger ggf. mangels Bedürftigkeit sich eine kurze Zeit selbst versorgen muss.


Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!


Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann


Burgwedel 2006
mail<image> </image>anwaltskanzlei-hellmann.de


Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!

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