Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Es geht also um Gestaltungen desjenigen, der kein ALG2 erhält. Zur Lösung:
1. Zunächst wird der Bezug des ALG2 grds. nicht vollständig gefährdet, wenn eine entsprechende Altersvorsorge gewährt wird. Allerdings ist dabei die Höchstgrenze für Vermögen von 13.000 € zu berücksichtigen. Bei höheren Beträgen würde tatsächlich in dieser Höhe die Bedürftigkeit entfallen. In der freien Höhe wäre aber auch ein teilweiser Erbverzicht unproblematisch. Bei Personen, die bis zum 1.1.1948 sind maximal 33.800 €erlaubt.
2. Jedweder Vermögenswert muss gemeldet werden; bereits die zugunsten des Kindes bestellte Anlage.
3. Nein, eine Anrechnungsregelung für die geschenkte Altersversorgung genügt.
4. Nein, leider nicht, da der Vermögenswert immer angegeben werden muss. Ggf. eine Nacherbfolge, aber das wird bei den vorgerückten Lebensaltern auch nicht helfen. Die gewählte Lösung halte ich (bis zur Grenze dortigen Freibeträge für gehbar). Darüber hinaus ist es ja auch gerecht, dass der ALG2-Empfänger ggf. mangels Bedürftigkeit sich eine kurze Zeit selbst versorgen muss.
Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2006
mail<image> </image>anwaltskanzlei-hellmann.de
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
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