Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen.
Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
2. Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die für die Höhe von Wohnungsmieten bestimmenden Faktoren Wohnungsgröße und Wohnungsstandard nicht je für sich betrachtet "angemessen" sein müssen, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete ergibt.
Dadurch werden dem Hilfeempfänger gewisse Spielräume eingeräumt.
Wenn dies in Ihrem Fall zutrifft, ist die Behörde auch weiterhin verpflichtet, die Wohnkosten zu tragen.
Mit freundlichen Grüßen und viel Erfolg
Rechtsanwältin
Wir sind 2 Personen beide ICH AG und das Haus hat 150m2 + Keller + Dach
Zahlbar sind 900,-Euros.
Gezahlt werden, unter Abzug der ICH AG von mir: 105,-Euro für Heizung + Wasser + Miete
Das kann ja kaum rechtens und richtig sein.
Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen gemietete Immobilie ist sowohl hinsichtlich der Wohnfläche als auch hinsichstlich der zu zahlenden Miete nicht angemessen, sodass die Arge die Mietzahlungen in dieser Höhe maximal für 6 Monate übernehmen kann.
Da Ihnen ein sofortiger Wohnungswechsel aber weder möglich noch zumutbar ist, da Sie ja auch Kündigungsfristen gegenüber Ihrem Vermieter einzuhalten haben, ist die Miete von der Arge zumindest für 6 Monate zu zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin