Sehr geehrter Ratsuchende,
die nun beabsichtigte Berechnung verstößt mE eindeutig gegen die gesetzliche Lage.
Zunächst ist es so, dass die tatsächlichen Kosten anzurechnen sind, sofern der Wohnraum angemessen ist. Was nun im Einzelnen angemessen ist, richtet sich nach einem Ermessensspielraum der Behörde.
Dabei sind Größe, Lage, Qualität und vergleichbare Mieten heranzuziehen, die in der Gemeinde und ggfs. Nachbargemeinde zu zahlen sind.
Solange sich die TATSÄCHLICHEN Koaten dann in diesem Rahmen bewegen, sind sie auch zu berücksichtigen, wie es auch offenbar im Erstantrag geschehen ist, und zwar zutreffend.
Eine genaue Berechnung kann dabei hier in diesem Forum nicht vorgenommen werden.
Nicht nachvollziehbar ist, einen Kopfteil oder eine Aufteilung nach Parteien, da dieses den obigen Grundsätzen der Anrechnun der TATSÄCHLICHEN Kosten widersprechen würde.
Sollte also tatsächlich ein solcher Bescheid erlassen werden, rate ich deshalb dringend zum Widerspruch, da eine solche Aufteilung in der Tat der höchstrichterlichen Rechtsprechung zuwider laufen würde.
Beharrt die Behörde auf ihren Standpunkt, rate ich DRINGEND, einen Kollegen vor Ort aufzusuchen. Stellen Sie vorher beim Amtsgericht einen Antrag auf Beratungshilfe, so dass Sie dann auch nicht mit weiteren Kosten (außer einer geringen Schutzgebühr) belastet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle