Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche
Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen beantworten und Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.
Kinder können als Mitglieder der zeitweisen Bedarfsgemeinschaften Leistungen nach dem SGB II erhalten.
Nach Ihren Angaben zufolge leben die Kinder an 225 Tages beim Vater und an 140 Tagen mit der Mutter zusammen.
Halten sich die Kinder bei geteiltem Sorgerecht nachweislich je zur HÄLFTE bei jeden Elternteil auf, so ist der zusätzliche Wohnungsraum bei jedem Elternteil im Rahmen der Angemessenheitsgrenzen zu bewilligen.
Beim sogenannten Wechselmodell werden allerdings die Regelleistungen der Kinder halbiert, d.h. bei jeder Bedarfsgemeinschaft wird die halbe Regelleistung für das Kind berücksichtigt.
Besteht allerdings das alleinige Sorgerecht eines Elternteils und besucht das Kind lediglich den anderen Elternteil z.B. in den Ferien, so wird das Kind lediglich bei dem Elternteil berücksichtigt, bei dem das Kind lebt.
Der zusätzliche Unterkunftsbedarf des besuchten Elternteils ist grundsätzlich NICHT zu berücksichtigen, es sei denn, die Wahrnehmung des Umgangsrechtes wäre sonst unmöglich.
Der Wohnraum ist daher dort zu berücksichtigen, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Dieser liegt grundsätzlich dort, wo es zur Schule geht.
Da die Kinder nach Ihren Angaben lediglich in den Ferien bei der Mutter zu Besuch sind, ist hier meines Erachtens kein zusätzlicher Wohnraum bei der Mutter zu berücksichtigen.
Die Kinder haben ihren Lebensmittelpunkt beim Vater, so dass die Kinder lediglich bei der Berechnung der Unterkunftskosten beim Vater berücksichtigt werden müssen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen Ihre Frage beantworten und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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Rechtsanwältin Tanja Stiller
Sehr geehrte Frau Stiller,
Es besteht gemeinsames Sorgerecht. Die Kinder sind nicht lediglich zu Besuch bei ihrer Mutter. Sie leben an fast jedem Wochenende, an jedem gesetzlichen Feiertag und zu 2/3 der Schulferien bei ihrer Mutter. So kommen 140 Tage zusammen. An diesen Tagen halten sie sich prinzipiell ganztägig bei der Mutter auf, wollen sich von Freunden besuchen lassen, ein würdiges Leben führen, usw. An den Tagen, an denen sie sich bei ihrem Vater aufhalten sind sie hingegen meist tagsüber in der Schule. Die tatsächliche Aufenthaltsdauer in der Wohnung der Mutter liegt daher möglicher weise sogar bei etwas mehr als 50%, verglichen mit der tatsächlichen Aufenthaltsdauer beim Vater.
Ich finde, dass es schwer vorstellbar ist, dass sich die Kinder während ihres Aufenthalts bei ihrer Mutter dann den Wohnraum, der für 1 Person angemessen ist, zu dritt teilen müssen.
Bisher haben wir das 50/50-Wechselmodell praktiziert. Kann es passieren, dass mit der geänderten Konstellation der Mutter ihr bisheriger Wohnraum aberkannt wird?
Können Sie mit diesen Angaben eine genauere Auskunft zu den Wohnraum-Ansprüchen von uns Eltern geben?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich natürlich gern.
Wechselmodel bedeutet, dass die Kinder jeweils zur Hälfte bei jedem Elternteil leben.
Eine Woche beim einen und dann wieder eine Woche bei dem anderen Elternteil.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, haben Sie dies zu in der Vergangenheit praktiziert.
Da die Kinder nun nur noch an den Wochenenden,den Feiertagen und in den Schulferien bei ihrer Mutter leben, liegt der Lebensmittelpunkt beim Vater, so dass es durchaus passieren kann, dass die ARGE den Wohnungsbedarf für 3 Personen der Mutter aberkennt.
Ausnahmsweise kann aber etwas anderes gelten, wenn sonst das Umgangsrecht der Mutter verhindert werden würde.
Ich hoffe, dass ich Ihre Nachfrage beantworten konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin