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ALG I-Pfändung

| 3. August 2007 20:12 |
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Familienrecht


Beantwortet von


19:35

Pfändung ALG I nach § 54 SGB I , Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO bzw. § 316 AO (ggf. i.V.m. § 5 VwVg bzw. § 66 Abs.1 oder Abs. 4 SGB X)Unterhaltspflicht geg.Mutter. Ich bekomme 47,07 E tägl. ALG I. Die Pfändungshöhe liegt bei 11,86 tägl. Ist die Berechnung richtig? Werden unterhaltspflichtige Volljährige Kinder in Ausbildung (eig. Wohnung)und die Lebenspartnerin (396 E Netto monatl.)nicht berücksichtigt?

3. August 2007 | 21:10

Antwort

von


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Tel: 0351/2699394
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Grundsätzlich kann in der genannten Höhe nach §§ 850 c , 850 d ZPO i. V. m. § 54 SGB I gepfändet werden

Wenn Sie jedoch Ihrer Mutter gegenüber verpflichtet sind, so haben Sie nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle einen Selbstbehalt von1.400,00 €. Sie müssen eine Abänderung des vorliegenden Verwaltungsaktes oder Titels beantragen, welcher Sie zu der gepfändeten Forderung Zahlung verpflichtet. Sie sind nur zur Unterhaltsleistung in der Höhe verpflichtet, wie der Betrag von 1.400,00 € überschritten wird, somit 12,10 € (gerundet 13,00 €).

Eine nichteheliche Lebenspartnerin bleibt unberücksichtigt. Ihr volljähriges Kind findet insoweit Berücksichtigung, dass der Selbstbehalt gegenüber diesem Kind 1.100,00 € beträgt, sofern Unterhaltsansprüche des Kindes bestehen. Dies bedarf jedoch einer separaten Berechnung.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.


Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich gern für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats.


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin

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Rückfrage vom Fragesteller 9. August 2007 | 19:06

Sozialamt schreibt: Düsseldorfer Tabelle trifft für mich nicht zu. Es sind Unterhaltsschulden von Sept. 2003 - Juli 2005. Dann wurde ich arbeitslos. ALG I 1400,- E. Arbeitsamt lässt mir 700,- E pfandfreien Betrag und hälftigen Differenzbetrag = 350,- E ohne jegliche Erklärung bzw. Berechnung. Bei Rückfragen soll ich mich an das Amtsgericht wenden.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. August 2007 | 19:35

Bei Unterhaltsschulden aus der Vergangenheit bestimmt sich der pfändungsfreie Betrag nach § 54 Abs. 4 SGB i. V. m. § 850 c ZPO und beträgt danach 985,15 € monatlich zzgl. 3/10 des übersteigenden Betrages. Nach den vorliegenden Zahlen ergibt dies ein unpfändbares ALG I 1.113,24 €. Sie könnten beim Amtsgericht gegen die den vorgenannten Betrag übersteigende Pfändung Rechtsmittel einlegen.

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