Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich kann in der genannten Höhe nach §§ 850 c
, 850 d ZPO
i. V. m. § 54 SGB I
gepfändet werden
Wenn Sie jedoch Ihrer Mutter gegenüber verpflichtet sind, so haben Sie nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle einen Selbstbehalt von1.400,00 €. Sie müssen eine Abänderung des vorliegenden Verwaltungsaktes oder Titels beantragen, welcher Sie zu der gepfändeten Forderung Zahlung verpflichtet. Sie sind nur zur Unterhaltsleistung in der Höhe verpflichtet, wie der Betrag von 1.400,00 € überschritten wird, somit 12,10 € (gerundet 13,00 €).
Eine nichteheliche Lebenspartnerin bleibt unberücksichtigt. Ihr volljähriges Kind findet insoweit Berücksichtigung, dass der Selbstbehalt gegenüber diesem Kind 1.100,00 € beträgt, sofern Unterhaltsansprüche des Kindes bestehen. Dies bedarf jedoch einer separaten Berechnung.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich gern für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel.: 0351/2 69 93 94
Fax: 0351/2 69 93 95
e-mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel: 0351/2699394
Tel: 0900 1277591 (2,59 €/. ü , )
Web: https://www.anwaltskanzlei-sperling.de
E-Mail:
Sozialamt schreibt: Düsseldorfer Tabelle trifft für mich nicht zu. Es sind Unterhaltsschulden von Sept. 2003 - Juli 2005. Dann wurde ich arbeitslos. ALG I 1400,- E. Arbeitsamt lässt mir 700,- E pfandfreien Betrag und hälftigen Differenzbetrag = 350,- E ohne jegliche Erklärung bzw. Berechnung. Bei Rückfragen soll ich mich an das Amtsgericht wenden.
Bei Unterhaltsschulden aus der Vergangenheit bestimmt sich der pfändungsfreie Betrag nach § 54 Abs. 4 SGB i. V. m. § 850 c ZPO und beträgt danach 985,15 € monatlich zzgl. 3/10 des übersteigenden Betrages. Nach den vorliegenden Zahlen ergibt dies ein unpfändbares ALG I 1.113,24 €. Sie könnten beim Amtsgericht gegen die den vorgenannten Betrag übersteigende Pfändung Rechtsmittel einlegen.