Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie bitten zu berücksichtigen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nun zu den von Ihnen gestellten Fragen, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Durch die für Sie zuständige Sachbearbeiterin Ihrer Agentur für Arbeit kann nach § 144 SGB III
(3. Sozialgesetzbuch) grundsätzlich dann eine Sperrfrist verhängt werden, falls Sie als Arbeitnehmer an dem Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Mitverantwortung trifft oder wenn durch Sie die Vermittlungsmöglichkeit Ihrer Person erschwert wird.
Eine Mitverantwortung für den Eintritt der Arbeitslosigkeit liegt in der Regel dann vor, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis durch eine eigene Kündigung beendet hat. So heißt es in § 144 Absatz 1 Ziffer 1 SGB III
wortwörtlich:
„(1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
1.
der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),…“
Eine Sperrzeit muss allerdings dann nicht gegen Sie verhängt werden, soweit Sie der zuständigen Sachbearbeiterin der Agentur für Arbeit für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen wichtigen Grund darlegen können. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn Umstände gegeben sind, die eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses für den Arbeitnehmer unzumutbar erscheinen lassen. Gesundheitliche Gründe können daher durchaus als wichtiger Grund anerkannt werden. Wichtig ist es, dass Sie die für Sie zuständige Sachbearbeiterin vom Vorliegen eines wichtigen Grundes überzeugen können. Hierfür kann ein ärztliches Attest durchaus hilfreich sein. Aus diesem müsste sich aber grundsätzlich eindeutig und überzeugend ergeben, dass Ihnen Ihre jetzige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zugemutet werden kann bzw. Ihre bisherige Tätigkeit auch Auswirkungen auf die Gesundheit Ihrer Ehefrau hat. Berücksichtigen Sie aber, dass es sich immer um eine Einzelfallentscheidung der Agentur für Arbeit handelt. Eine allgemeine Regel, wann ein wichtiger Grund vorliegt, lässt sich daher leider nicht aufstellen. Das bedeutet, dass ein ärztliches Attest keine Garantie für die Vermeidung einer Sperrfrist bei einer Eigenkündigung darstellt.
Des Weiteren kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Agentur für Arbeit von Ihnen einen Nachweis verlangt, dass Sie mit Ihrem Arbeitgeber keine kürzere Arbeitszeit oder andere Arbeitsbedingungen vereinbaren konnten, um dadurch eine Eigenkündigung zu verhindern.
Ein grundsätzlich sicherer Weg um eine Sperrfrist zu vermeiden ist die Kündigung durch den Arbeitgeber. Zum Teil wurde auch in Fällen eines Aufhebungsvertrages keine Sperrfrist verhängt. Dies war z.B. dann der Fall, wenn im Aufhebungsvertrag die ordentlichen Kündigungsfristen eingehalten wurden und der Vermerkt enthalten war, dass durch den Aufhebungsvertrag eine anstehende betriebsbedingte Kündigung ausgeschlossen wurde (vgl. auch Urteil des BSG v. 12.7.2006 - Az. B 11a AL 47/05 R
). Aber auch hier kommt es stets auf den konkreten Einzelfall an.
Versuchen Sie, die für Sie zuständige Sachbearbeiterin von der Notwendigkeit der Eigenkündigung wegen der gesundheitlichen Probleme in einem persönlichen Gespräch zu überzeugen. Soweit trotzdem eine Sperrfrist verhängt werden sollte, muss geprüft werden inwieweit hiergegen ein Widerspruch eingelegt werden sollte.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir ohne zusätzliche Kosten in Verbindung setzen.
Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz
Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11
E-Mail: info@schulze-greif.de
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Sehr geehrter Herr Greif,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Ich werde mir ein Attest ausstellen lassen. Könnten Sie vielleicht den folgenden Punkt noch ein wenig ausführlicher erläutern.
"Aus diesem müsste sich aber grundsätzlich eindeutig und überzeugend ergeben, dass Ihnen Ihre jetzige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zugemutet werden kann bzw. Ihre bisherige Tätigkeit auch Auswirkungen auf die Gesundheit Ihrer Ehefrau hat."
Was müsste im Attest stehen, dass ich eine gute Erfolgschance habe bzw. haben Sie vielleicht ein konkretes Beispiel?
Freu mich von Ihnen zu hören.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller/in,
ich nehme Bezug auf Ihre Nachfrage und beantworte Ihnen diese gern wie folgt:
Eine beispielhafte Formulierung kann ich Ihnen leider nicht benennen. Letztendlich ist einzig und allein Ihr tatsächlicher Gesundheitszustand ausschlaggebend. Dieser kann nur durch den Arzt beurteilt werden, der Sie medizinisch versorgt bzw. betreut.
Zwischen Ihrem Gesundheitszustand und Ihrer jetzigen beruflichen Tätigkeit muss aber grundsätzlich ein Zusammenhang bestehen. Aus der ärztlichen Beurteilung sollte hervorgehen, dass Ihnen aufgrund Ihres gesundheitlichen Zustands eine Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar ist. Besprechen Sie mit Ihrem Arzt auch, welche weiteren gesundheitlichen Folgen eine Weiterbeschäftigung für Sie haben könnte. Auch dieser Aspekt kann dann durchaus in die ärztliche Beurteilung aufgenommen werden.
Bitte berücksichtigen Sie abschließend, dass die Beantwortung der Frage, ob ein wichtiger Grund im Sinne von § 144 SGB III
vorliegt, durch die Agentur für Arbeit in der Regel auf Grundlage des konkreten Einzelfalls getroffen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schulze & Greif
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Fax: 0371/433111-11
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