Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben zum Sachverhalt und Ihres Einsatzes gerne wie folgt:
Eine Sperrzeit kann gemäß § 144 SGB III
gegen Sie verhängt werden, wenn Sie an dem Verlust der Beschäftigung die Schuld - wenigstens aber eine Mitschuld - tragen. Sollte die fristlose Kündigung gegen Sie als rechtmäßig angesehen werden, träfe Sie die Sperrzeit von zwölf Wochen.
Die Sperrzeit beginnt mit dem Eintritt der Beschäftigungslosigkeit. Wann das Ereignis, das zur Kündigung geführt hat, stattgefunden hat, spielt keine Rolle. Maßgebend ist der Zeitpunkt, ab dem die Kündigung wirkt.
Gegen die Anordnung der Sperrzeit kann man Widerspruch bei der Arbeitsagentur einlegen. Wenn dieser zurückgewiesen wird, bleibt die Klage vor dem Sozialgericht.
Ohne die genauen Gründe der Kündigungen zu kennen, möchte ich hier darauf hinweisen, daß eine Kündigung wegen Krankheit in der Regel nicht zu einer Sperrzeit führt.
Um zu klären, ob Ihnen überhaupt eine Sperrzeit droht, könnten Sie eine Direktanfrage über diese Internetseite stellen. Dort besteht auch die Möglichkeit, Dokumente (z.B. Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben etc.) hochzuladen und den Fall so ausführlich prüfen zu lassen. Dafür stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, daß es sich hierbei gemäß dem Sinn und Zweck der Plattform www.frag-einen-anwalt.de lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt. Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Tatsachen kann zu einer unterschiedlichen rechtlichen Würdigung führen.
Ich wünsche Ihnen gute Besserung und eine baldige Genesung.
Mit freundlichen Grüßen
Christina Palmberger
Diese Antwort ist vom 20.12.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Christina Palmberger
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Besten Dank für die Beantwortung. Sie sagen:......Die Sperrzeit beginnt mit dem Eintritt der Beschäftigungslosigkeit. Wann das Ereignis, das zur Kündigung geführt hat, stattgefunden hat, spielt keine Rolle. Maßgebend ist der Zeitpunkt, ab dem die Kündigung wirkt. ... Ab wann währe das nach der geschilderten Lage ?? Danke
Beschäftigungslosigkeit ist die tatsächliche Nichtbeschäftigung. Sie ist unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts.
Maßgeblich ist also der Zeitpunkt, ab dem Sie nicht mehr von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber beschäftigt wurden. Ohne die genauen Umstände zu kennen, vermute ich ,daß bei Ihnen die Sperrzeit am 17.11.2010 begänne.
Es gibt einige Besonderheiten - zum Beispiel ist es möglich, daß sich mehrere Sperrzeiten ansammeln, wenn in eine Sperrzeit ein anderes Ereignis fällt, das eine weitere Sperrzeit begründet.
Ohne Kenntnis des vollständigen Sachverhalts kann ich das im Rahmen dieser Anfrage aber nicht tiefgehender beantworten. Sollten Sie das wünschen, nutzen Sie bitte die Direktanfrage.
Ich hoffe, Ihnen dennoch geholfen haben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Christina Palmberger