Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Arbeitslose, die Ihre Arbeitslosigkeit schuldhaft(=vorsätzlich oder grobfahrlässig) herbeigeführt haben, erhalten i.d.R. während der ersten 12 Wochen kein Arbeitslosengeld (sog. Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III
).
Vorsätzlich wird die Arbeitslosigkeit herbeigeführt, wenn sie bewusst in Kauf genommen wird. Grobfahrlässig ist die Arbeitslosigkeit herbeigeführt, wenn der Arbeitslose i.S.d. Vermeidung der Arbeitslosigkeit völlig unverständlich oder unverständig gehandelt hat (Entscheidungen des Bundessozialgerichts = BSG E 42,184). Das Lösen eines Arbeitsverhältnisses ist nicht groß fahrlässig, wenn der Arbeitnehmer begründete, z.B. wegen erfolgsversprechender Verhandlungen - Aussicht auf einen neuen Arbeitsplatz hatte (BSG E 52, 276 (281); weitere Rechtsprechung siehe Henssler, Willemsen,Kalb (Hrsg), Arbeitsrechtskommentar/Peters-Lange SGB III § 144
Rz. 25).
Schließlich setzt der Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe voraus, dass eine wichtiger Grund für die Herbeiführung des Arbeitsplatzverlustes fehlt. Das zerüttete Betriebsklima kann ein wichtiger Grund sein. Allerdings werden i.d.R. hohe Anforderungen an den Nachweis gestellt. Nicht vorwerfbar ist der Arbeitsplatzverlust wegen des Betriebsklimas, wenn das Betriebsklima völlig zerüttet ist und z.B. eine Arbeitnehmerin sich in einer Außenposition befindet, die ihr das Verbleiben am Arbeitsplatz psychisch unmöglich macht.
Auf Ihren dargestellten Sachverhalt bezogen, dürfte eine Sperrzeit dann nicht durchsetzbar sein, wenn Sie Ihre Verhandlungen um den neuen Arbeitsplatz ausreichend dokumentieren und ggf. nachweisen können. Hinsichtlich des Betriebsklimas scheint es mir noch an der erforderlichen Intensität der Zerrüttung und der erfolglosen Abhilfebemühungen zu fehlen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ingo Vogel
info@ra-ingovogel.de
Diese Antwort ist vom 26.09.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen