Sehr geehrter Fragensteller,
ich empfehle Ihnen zu allererst, Ihren Arbeitgeber schriftlich (optimal per Einschreiben) und unter angemessener Fristsetzung aufzufordern, seiner Zahlungspflicht nachzukommen. Für den Fall, dass er seiner Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, sollten Sie Ihren Abreitgeber daruf hinwiesen, sich die (Eigen-)Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorbehalten.
Für den Fall der Eigenkündigung gilt dann Folgendes:
Nach § 144 Abs.1 Nr.1 SGB III
(Drittes Buch Sozialgesetzbuch) tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose dass Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.
Kündigt der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis also leichtfertig selbst, wird er regelmäßig mit einer Sperrfrist belegt.
Anders jedoch, wenn dem Arbeitnehmer ein Festhalten an seinem Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grund - den der Arbeitgeber zu vertreten hat - unzumutbar ist. Ein wichtiger Grund ist meines Erachtens bei fast 2 ausstehenden Monatsgehältern und der konkreten Gefahr eines 3. nicht gezahlten Monatsgehaltes gegeben. Mit anderen Worten: Nach meiner Rechtsauffassung ist Ihnen die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bereits jetzt nicht mehr zumutbar, sodass eine Eigenkündigung keine Sperrzeit zur Folge haben dürfte.
Die Entscheidung, ab wann ein Festhalten am Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer nicht mehr zumutbar ist, steht jedoch zunächst im freien Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters der Arbeitsagentur. Um sicher zu gehen, nicht mit einer Sperrzeit belegt zu werden, empfehle ich daher, die Angelegenheit zuvor (VOR DER EIGENKÜNDIGUNG) mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Arbeitsagentur zu besprechen. Hierbei sollten Sie ausdrücklich auf die ausstehenden Gehaltsforderungen und der sich daraus ergebenden Unzumutbarkeit hinweisen. Sagt der Sachbearbeiter wegen der ausstehenden Gehälter zu, keine Sperrfrist im Falle der Eigenkündigung auszusprechen, sollten Sie sich dies unbedingt schriftlich bestätigen lassen. Für den Fall, dass der Sachbearbeiter der Meinung sein sollte, eine Eigenkündigung würde in Ihrem Fall eine Sperrzeit nach sich ziehen, empfehle ich, einen Anwalt Ihres Vertrauens mit der Angelegenheit zu beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Erlauben Sie mir abschließend noch fogenden Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 24.07.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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