Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich ist es schon so, dass die Elternzeit Anwartschaften in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung auslösen kann, auch dann wenn kein Arbeitsverhältnis mehr besteht. Voraussetzung ist dann, dass vor Antritt der Elternzeit durchgehend für den Zeitraum von 12 Monaten einem Arbeitsverhältnis nachgegangen wurde.
Ein Anspruch auf ALG besteht dann, wenn Sie die sog. Anwartschaft erfüllt haben. Dies ist nach § 142 SGB II
, dann der Fall, wenn Sie innerhalb der Rahmenfrist nach § 143 SB III in einem Beschäftigungsverhältnis von mind. 12 Monaten gestanden haben. Die Rahmenfrist ist somit in § 143 SGB III
geregelt: „Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld."
Nach mehr als 2 Jahren, in denen Sie nicht erwerbstätig waren, haben Sie nur dann Anspruch auf ALG 1, wenn Sie weiterhin über die Arbeitsagentur pflichtversichert waren (vgl. BSG, Urteil vom 25.08.2011, Az. B 11 AL 19/10 R
). Dies wäre auch dann der Fall, wenn Sie im Mutterschutz gestanden hätten, wobei Sie nach meiner Auffasssung gar keine Anspruch auf Mutterschaftsgeld gehabt hätten.
Aus diesem Grunde ist die Antwort der ARGE richtig und ich kann Ihnen leider keine günstige Antwort erteilen.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Guten Tag Frau Domke,
vielen Dank für Ihre Antwort. D.h. das nicht die versicherungspflichtigen Zeiten vor meiner ersten Elternzeit sondern lediglich ein Zeitraum von 2 Jahren in Frage kommt oder eben ein Versicherung über die Arbeitsagentur bzw vergleichbare Leistung wie zB Mutterschaftsgeld der Krankenkasse. Demzufolge habe ich keinen Anspruch, da ich in der Elternzeit gekündigt worden bin und keine entsprechende Versicherung für mich bezahlt wurde? Meinen Anspruch auf ALG I habe ich somit verschenkt.
MFG
Sehr geehrter Ratsuchender,
so sieht es aus - leider.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -