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ALG I , spätere Beantragung

1. Juni 2020 08:13 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe zum 30.6.2020 gekündigt. Geboren bin ich im Januar 1961.
Bei der Beantragung des ALG I erwäge ich die Verschiebung auf den Januar 2021, das heißt auf einen Zeitpunkt, in dem ich das 60. Lebensjahr vollendet habe. Arbeitslos melden hingegen werde ich mich unmittelbar zu Beginn des Juli 2020.
Gemäß Internetrecherche ist die verspätete Beantragung möglich und würde mir im Ergebnis der genannten Recherchen vor allem einen längeren Bezug des ALG I ermöglichen.
Meine Fragen:
Habe ich zutreffend recherchiert, könnte ich also so verfahren, ohne etwaige Ansprüche zu verwirken?
Muss ich mich auch im Falle einer verspäteten Beantragung zur permanenten Verfügung der Arbeitsagentur halten?
Welche Formulierung empfehlen Sie zur Vermeidung von Sperrfristen? Ist „in beiderseitigem Einvernehmen" ausreichend?
Können Sie mir weitere, aus meiner Sicht zielführende Empfehlungen aussprechen?
Vielen Dank vorab für Ihre Bemühungen.






1. Juni 2020 | 09:11

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

zu 1.)
Sie haben zutreffend recherchiert, wenn SIe ALG 1 später beantragen, werden zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Bezug und die Höhe und die Dauer des Anspruches geprüft.

zu 2.)
Sie müssen der Agentur für Arbeit erst Verpflichtungen gegenüber erfüllen, wenn SIe im ALG1 Bezug sind, vorher haben sIe keine Rechte (Geldleistungen) aber auch keine Pflichten.

zu 3.)
Ich vermute, dass sich diese Frage auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht. Wenn Sie ein Aufhebungsvertrag schließen können, ist dies besser als eine Kündigung. Der Aufheungsvertrag sollte dann, das Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt aufheben, zu dem das Arbeitsverhältnis auch ordentlich gekündigt werden würde.

Wenn Sie kündigen oder der Aufhebungsvertrag einen früheren Zeitpunkt vorsieht, kann die Agentur Sperrzeiten verhängen. Daher sollten Sie versuchen einen zeitlich passenden Aufhebungsvertrag abzuschließen.

Die Sperrzeit kann vermieden werden, wenn Sie mit der Beantragung von ALG 1 ein Jahr warten (siehe § 148 Abs.2 Satz 2 SGB III )

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt



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