Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
zu 1.)
Sie haben zutreffend recherchiert, wenn SIe ALG 1 später beantragen, werden zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Bezug und die Höhe und die Dauer des Anspruches geprüft.
zu 2.)
Sie müssen der Agentur für Arbeit erst Verpflichtungen gegenüber erfüllen, wenn SIe im ALG1 Bezug sind, vorher haben sIe keine Rechte (Geldleistungen) aber auch keine Pflichten.
zu 3.)
Ich vermute, dass sich diese Frage auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht. Wenn Sie ein Aufhebungsvertrag schließen können, ist dies besser als eine Kündigung. Der Aufheungsvertrag sollte dann, das Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt aufheben, zu dem das Arbeitsverhältnis auch ordentlich gekündigt werden würde.
Wenn Sie kündigen oder der Aufhebungsvertrag einen früheren Zeitpunkt vorsieht, kann die Agentur Sperrzeiten verhängen. Daher sollten Sie versuchen einen zeitlich passenden Aufhebungsvertrag abzuschließen.
Die Sperrzeit kann vermieden werden, wenn Sie mit der Beantragung von ALG 1 ein Jahr warten (siehe § 148 Abs.2 Satz 2 SGB III
)
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
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