Hallo,
ich bin verheiratet und Vater von zwei schulpflichtigen Kinder.
Seit 1.5.2007 bin ich arbeitslos.
Bis zu dem Zeitpunkt war ich über 2 Jahre als Teilzeitkraft
mit wöchentlich 20 Stunden vormittags als Disponent beschäftigt.
Meine Ehefrau arbeitet ganztags.
Kann das Arbeitsamt nun von mir verlangen, dass ich einen
Vollzeitjob in der Nacht annehme ??
Wenn ja, wird bei Nichtablehung das ALG gesperrt und wie lange ?
die Zumutbarkeit folgt nach den Grundsätzen des § 121 SGB III
. Schichtarbeit, auch in Nachtschicht, ist grundsätzlich zumutbar. Nur in Einzelfällen kann sich die Unzumutbarkeit aus familiären oder gesundheitlichen Gründen ergeben.
Wenn Sie eine zumutbare Beschäftigung ablehnen, droht eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung unter den Voraussetzungen des § 144
I 2 Nr. 2 SGB III, es sei denn es liegt ein wichtiger Grund für die Ablehnung vor. Die Dauer der Sperrzeit bemisst sich nach § 144
IV SGB III und beträgt drei, sechs oder (in der Regel) zwölf Wochen abhängig von der abgelehnten Beschäftigung.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller12. November 2007 | 16:15
Hallo,
mir geht es vor allem darum, dass ich vor der Arbeitslosigkeit
teilzeit beschäftigt war und das ALG ja auch nur für Teilzeit
bezahlt wird. Wann trifft denn Unzumutbarkeit wegen familiärer
Gründe zu ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt12. November 2007 | 21:09
Nach den Durchführungsanweisungen zu § 121 SGB III
liegt Unzumutbarkeit insbesondere dann vor, wenn der Arbeitslose Verpflichtungen nicht nachkommen kann, die sich aus tatsächlichen Bindungen ergeben und wenn deshalb die Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder oder pflegebedürftiger Personen nicht sichergestellt wäre. Die Umstände hat der Arbeitslose glaubhaft darzulegen.
In Ihrem Fall könnte sich die Unzumutbarkeit durchaus daraus ergeben, das bei einer nächtlichen Vollzeitbeschäftigung und einer ganztäglichen Beschäftigung Ihrer Ehefrau eine Betreuung der Kinder nicht möglich wäre. Dies ist allerdings im Einzelnen anhand der konkreten Gegebenheiten, wie Arbeits- und Fahrtzeiten der Ehefrau und hinsichtlich der angebotenen Arbeitsstelle, Schulzeiten der Kinder und der weiteren maßgeblichen Umstände zu prüfen.