Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Arbeitslosen steht bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von sechs Wochen zunächst ein gegenüber dem Krankengeld vorrangiger Anspruch auf Leistungsfortzahlung bei Arbeitslosengeld gemäß § 146 SGB III
. Während dieser Zeit ruht zunächst der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 49 Abs.1 Nr.3a SGB V
.
Beginnt nach Ablauf der sechswöchigen Fortzahlung der Krankengeldbezug, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 156 Abs.1 Nr.2 SGB III
. Der Lauf verlängert sich also grundsätzlich nicht, sondern der Lauf wird sozusagen unterbrochen und dürfte sich dann für die übrige Zeit fortsetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 09.04.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Soeben erhielt ich den Bewilligungsbescheid von der Agentur für Arbeit. Danach hat sich durch die lange Krankheit mit vollem Krankengeldbezug meine Anspruchsdauer um 240 Tage verlängert.
Demnach war Ihre Beratung schlichtweg falsch.
Aus dieser Falschberatung entstehen mir nun 951€ Kosten aus einer gebuchten Flugreise, die ich nun nicht antreten kann.
Bitte teilen Sie mir mit, wie Sie mich dafür entschädigen werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Ihre Frage lautete, ob sich der von Ihnen bereits 11 Monate in Anspruch genommene ALG I-Bezug durch den Krankengeldbezug "verlängert".
Diesbezüglich wurde eine klare Antwort gegeben: Der Anspruch auf ALG I verlängert sich eben grundsätzlich nicht, da er gemäß § 156 Abs. 1 Nr. 2 SGB III
ruht. Ruhen bedeutet keine Verlängerung des Gesamtzeitraums des von Ihnen bereits 11 Monate in Anspruch genommenen ALG I- Anspruchs, sondern dass hiervon lediglich eine Restdauer übrig bleibt.
Die Prüfung der Entstehung eines Neuanspruchs war nicht Gegenstand der Frage und kann zum anderen unter Berücksichtigung des sehr niedrigen Einsatzes als Mindesteinsatzes nicht erwartet werden. Die Beantwortung war also in der gegebenen Kürze und Form dem Einsatz angemessen.
Darüber hinaus teile ich Ihnen mit, dass es sich hier um eine "Erst"-beratung handelt, die keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt ersetzt. Zumal sind hier keinerlei Unterlagen oder Bescheide zur genauen und abschließenden Prüfung vorgelegt worden, hierfür hätten Sie eine Direktanfrage bzw. einen Auftrag bei "Beauftrag-einen-Anwalt" für einen erheblich höheren Einsatz einstellen müssen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski
Rechtsanwalt