Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Zunächst ist mir nicht ganz klar, was das Arbeitsamt tatsächlich entschieden hat. Liegt eine Sperre oder eine Ruhezeit vor?
Eine Ruhezeit dauert bis zur regulären Kündigungsfrist an. Die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges wird durch eine Ruhezeit nicht verkürzt, Sie sind allerdings in dieser Zeit nicht über das Arbeitsamt versichert, vergl. § 143 a SGB III
.
Wenn eine Sperrzeit ausgesprochen wird - üblicherweise wegen der Mitwirkung des Arbeitnehmers an der Kündigung oder vertragswidrigen Verhaltens - tritt die Agentur für Arbeit erst nach zwölf Wochen in Leistung. Außerdem verkürzt sich die Anspruchszeit um ein Viertel.
Leider werden Sie unabhängig davon mit der Bescheinigung, dass hier „rückwirkend“ beendet wurde, keinen Erfolg erzielen können.
Eine rückwirkende Beendigung ist grundsätzlich nicht möglich (BAG Urt. v. 13.3.1961 - 2 AZR 509/59
).
Auf wenn hier nur eine Rückdatierung erfolgt ist, wird die Bundesagentur eine Umgehung der Kündigungsfrist sehen, so dass von dem tatsächlichen Vertragsschluss, also dem 15.06.04 ausgehen.
Das erscheint nach Ihrer Schilderung korrekt.
Die weitere Berechnung des Arbeitsamtes ist mir nicht ganz verständlich. Leider weiß ich auch nichts konkret über Ihre Kündigungsfristen.
Sollte ein Ruhen beschieden worden sein, müssten Sie den regulären Kündigungstermin ab dem 15.06.04 berechnen. Eine Sperrzeit würde „nur“ 12 Wochen dauern (ab dem 31.12.2004 als Ausscheidenstermin).
Ich kann Ihnen nur raten, den Bescheid einem Kollegen vorzulegen und im Detail überprüfen zu lassen. Hierzu stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Im Übrigen sollten Sie vorsorglich gegen den ALG-Bescheid Widerspruch einlegen. Dieser ist innerhalb eines Monats zu erheben. Eine Rechtsmittelbelehrung findet sich auch am Ende des Bescheides.
Ich bedaure, Ihnen hier jetzt nicht genauer weite helfen zu können, aber ohne Kenntnis des Bescheides und der Kündigungsfristen ist eine verbindliche Aussage nicht möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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