Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Die Kapitalerträge wären in der Tat als Einkommen zu bewerten, was letztlich nur in dem Monat, in dem diese gutgeschrieben wurden, zu einer Überzahlung geführt hätte. Geprüft wird der Zeitpunkt der Antragsstellung. Wenn man feststellt, dass zu diesem Zeitpunkt oder irgendwann später, die Vermögensfreigrenze des § 12 SGB II
überschritten ist, dann entfällt die Hilfebedürftigkeit und damit der Leistungsanspruch. Man würde Sie dann so behandeln, als dass Sie zunächst das Vermögen verwerten. Je nachdem wie hoch die Überschreitung ist, würde man dann den Anspruch für einen gewissen Zeitraum entfallen lassen.
Man wird auch Ihr jetziges Vermögen prüfen und als Folge wäre es wahrscheinlich, dass Sie aus dem Leistungsbezug herausfallen, weil man Sie darauf verweisen wird, erst das Vermögen zu verwerten. Sie könnten erst wieder einen Antrag stellen, wenn das Vermögen verwertet ist. Man wird die 3500 € mit dem weiteren Vermögen addieren. Sie sollten lückenlos den Verlauf des Guthabens darlegen und nachweisen, wann Sie die neuen Beträge angespart haben. Dies ist wichtig, weil sonst im Extremfall eine komplette Rückforderung seit 2009 erfolgen könnte. Das kan man aber erst beurteilen, wenn man alle Zahlen und Fakten kennen würde. Nach § 60 SGB I
sind Sie im Leistungsbezug verpflichtet von sich aus alle wesentlichen Punkte zu nennen und umfassend Auskunft zu erteilen.
Die Beträge wären kein Einkommen, sondern Vermögen.
Wichtig ist in der Tat, dass Sie glaubhaft machen können, dass das Sparkonto wirklich vergessen wurde, wofür spricht, wenn es jahrelang nicht bedinet worden ist. Wenn der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ergangen ist, sollten Sie dringend einen Anwalt aufsuchen und diesen prüfen lassen. Wenn Sie darlegen können, dass Sie die Sparbeträge vergessen haben und die anderen Beträge aus dem laufenden Bezug angespart haben (was rechtlich nichts an der Einordnung als Vermögen ändert), dann gibt es eine realistische Chance um eine Strafanzeige wegen Leistungsbetruges nach § 263 StGB
herumzukommen. Sie sollten hier dringend mit offenen Karten spielen, weil es das vorrangige Ziel sein sollte, ein Strafverfahren zu vermeiden.
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