Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt.
Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO
ist u.a. § 850 c ZPO
im Insolvenzverfahren analog anwendbar. Nach § 850 c Abs. 4 ZPO
kann das Gericht nach billigem Ermessen einen Unterhaltsberechtigten wegen eigenen Einkommens unberücksichtigt lassen. Im Insolvenzverfahren müsste der Verwalter einen entsprechenden Antrag an das Insolvenzgericht stellen. Der Schuldner - also Ihr Lebenspartner - müsste angehört werden. Der Verwalter müsste dann auch vortragen weshalb die Nichtberücksichtigung der Billigkeit entspricht.
Das Gericht entscheidet per Beschluss und kann auch rückwirkend die Nichtberücksichtigung beschliessen.
Solange aber vorliegend kein solcher Beschluss vorliegt, sind Sie bei der Berechnung des pfändbaren Betrages als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen. Sie sollten den Verwalter zur Rückzahlung auffordern, da die zuviel gezahlten Beträge ja in die Masse geflossen sind. SIe können sich auch ans Insolvenzgericht wenden.
Natürlich könnte der Verwalter einen Antrag auf Nichtberücksichtigung stellen und auch eine Rückwirkung wäre möglich. Wenn aber in Ihrem Fall die Billigkeit nicht für eine Nichtberücksichtigung spricht, weil eben ein besonderer Bedarf etc. besondere Umstände und dergleichen vorliegen, dann kann der Antrag des Verwalters durch das Gericht abgewiesen werden.
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Meivogel,
vielen Dank für Ihre schnelle Rückantwort.
Ich hätte allerdings noch zwei Nachfragen:
1.
Was genau bedeutet "der Billigkeit" entsprechen?
2.
Was wäre ein besonderer Bedarf/Grund bzw. was wären besondere Umstände für die Berücksichtigung in meinem Fall? Könnten Sie mir hier Beispiele geben? Ich muss dazu sagen, dass wir vorher in Bayern gewohnt haben (Nähe München) und dort alles teurer ist wie zB in NRW. Auch wenn mein Elterngeld bei 977 EUR lag, mein Gehalt lag ja deutlich höher...
Leider sind die Steuerklärungen für 2008 und 2009 bzgl. meines Freundes nicht gemacht. Hier mussten wir schon darum kämpfen, dass der Insolvenzbeschlag hinsichtlich etwaiger Erstattungen zurückgenommen wird. Da der INSO-Verwalter der Meinung ist, dass mein Freund eh nicht viel wiederbekommen wird hat er den Beschlag zurückgenommen. Können jetzt nur hoffen...
Allerdings sind durch den Umzug ernorme Kosten entstanden, die ich von meinem Ersparten bezahlt habe. Der Umzug war jedoch aufgrund des neuen Arbeitsplatzes notwendig. Weiterhin hatte mein Freund vor Arbeitsplatzwechsel immer höhere Aufwendungen durch Benzinkosten (pro Tag Hin- und Rückfahrt zusammen 130 km bei einer 6-Tage-Woche).
Ich selbst habe ja auch vollzeit gearbeitet und konnte bisher wegen unserem Sohn nicht arbeiten gehen (keine Betreuungsmöglichkeit).
Mich bringt das alles etwas zur Verzweiflung, da ich langsam nicht mehr weiß, woher wir das Geld nehmen sollen...
Sehr geehrte Fragestellerin,
das Gericht hat die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Das Gericht hat eine Abwägung der wirtschaftlichen Lage des Gläubigers (hier also der Insolvenzmasse) und des Schuldners vorzunehmen.
Dabei sind also alle besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Somit müssen vom Gericht grundsätzlich alle Besonderheiten des Falles gewürdigt werden. Wenn der Unterhaltsberechtigte mit dem Schuldner in einem Haushalt lebt, so kommt in Betracht, bei der Bemessung des Freibetrages des Unterhaltsberechtigten die Sozialhilfesätze mit einem Zuschlag von 30 bis 50 % heranzuziehen. Darüber hinaus können weitere Besonderheiten zu einer weiteren Erhöhung führen, so etwa die Fahrtkosten.
Erhöhte Lebenshaltungskosten werden Sie nicht geltend machen können, da die genannten Bezugsgrößen deutschlandweit gelten.