Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

AG hat kein Unterhalt berücksichtigt - was tun?

12. Oktober 2010 10:38 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel

Hallo,

ich habe ein dringendes Problem und weiß nicht so recht weiter.

Ich lebe mit meinem Freund zusammen, sind zwar nicht verheiratet aber haben seit November letzten Jahres ein gemeinsames Kind.

Bei meinem Freund wurde im April letzten Jahres das INSO-Verfahren eröffnet. Er arbeitet Vollzeit, ich habe Vollzeit bis zur Geburt gearbeitet und befinde mich nun in Elternzeit (eigentlich 2 Jahre, werde ggf. verkürzen und bin deshalb auf Jobsuche, da das Geld nicht ausreicht). Wir sind im Mai umgezogen, da mein Freund einen neuen Job (Vollzeit) angefangen hat und der Umzug (800 km) meine ganzen Ersparnisse gekostet hat.

Obwohl wir dem ehemaligen Arbeitgeber meines Freundes die Geburt mitgeteilt haben, hat dieser versäumt die Unterhaltspflicht zu berücksichtigen. Der neue Arbeitgeber berücksichtigt auch nur unseren Sohn.

Auf Rückfrage meinte der ehemalige AG, dass wir uns an den INSO-Verwalter wenden müssen. Also haben wir die Lohnabrechnungen an diesen geschickt mit der Bitte um Überprüfung und Auszahlung des zuviel ausgezahlten Betrages. Leider reagiert der Verwalter darauf überhaupt nicht und ich weiß jetzt nicht was wir machen sollen. Allerdings möchten wir uns auch nicht unbedingt mit ihm anlegen, aber das Geld fehlt uns einfach.

Daher meine Fragen:

1.
Wer muss den zuviel gezahlten Pfändungsbetrag erstatten? Insolvenzverwalter oder der ehemalige Arbeitgeber?

2.
Ist es richtig, dass nur unser Sohn berücksichtigt wird und ich nicht? Habe Vollzeit gearbeitet und ein Elterngeld von 977 EUR bekommen, der INSO-Verwalter meinte ich falle aus der Unterhaltspflicht raus, da ich genug zum Leben hätte. Ich war der Meinung, dass dies nur das Gericht entscheiden kann, sofern der INSO-Verwalter einen Antrag auf Nichtberücksichtigung stellt und sodann ein entsprechender Beschluss erlassen wird. Ich habe etwas von § 1615 l BGB im Kopf...

3.
Würde ein solcher Beschluss auf Nichtberücksichtigung meiner Unterhaltspflicht auch rückwirkend gelten bzw. hat der INSO-Verwalter die Möglichkeit durch einen Antrag auch die Beträge für die vergangenen Monate einzukassieren, wenn ich als unterhaltsberechtigte Person gelten würde?

4.
Was wäre von unserer Seite aus nun zu tun?

Ich weiß, dass der Einsatz nicht gerade angemessen ist für die ganzen Fragen aber mehr geht leider nicht. Ich hoffe dennoch, dass mir jemand helfen kann...

Danke schon mal vorab!

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt.

Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO ist u.a. § 850 c ZPO im Insolvenzverfahren analog anwendbar. Nach § 850 c Abs. 4 ZPO kann das Gericht nach billigem Ermessen einen Unterhaltsberechtigten wegen eigenen Einkommens unberücksichtigt lassen. Im Insolvenzverfahren müsste der Verwalter einen entsprechenden Antrag an das Insolvenzgericht stellen. Der Schuldner - also Ihr Lebenspartner - müsste angehört werden. Der Verwalter müsste dann auch vortragen weshalb die Nichtberücksichtigung der Billigkeit entspricht.

Das Gericht entscheidet per Beschluss und kann auch rückwirkend die Nichtberücksichtigung beschliessen.

Solange aber vorliegend kein solcher Beschluss vorliegt, sind Sie bei der Berechnung des pfändbaren Betrages als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen. Sie sollten den Verwalter zur Rückzahlung auffordern, da die zuviel gezahlten Beträge ja in die Masse geflossen sind. SIe können sich auch ans Insolvenzgericht wenden.

Natürlich könnte der Verwalter einen Antrag auf Nichtberücksichtigung stellen und auch eine Rückwirkung wäre möglich. Wenn aber in Ihrem Fall die Billigkeit nicht für eine Nichtberücksichtigung spricht, weil eben ein besonderer Bedarf etc. besondere Umstände und dergleichen vorliegen, dann kann der Antrag des Verwalters durch das Gericht abgewiesen werden.

Rückfrage vom Fragesteller 12. Oktober 2010 | 12:26

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Meivogel,

vielen Dank für Ihre schnelle Rückantwort.

Ich hätte allerdings noch zwei Nachfragen:

1.
Was genau bedeutet "der Billigkeit" entsprechen?

2.
Was wäre ein besonderer Bedarf/Grund bzw. was wären besondere Umstände für die Berücksichtigung in meinem Fall? Könnten Sie mir hier Beispiele geben? Ich muss dazu sagen, dass wir vorher in Bayern gewohnt haben (Nähe München) und dort alles teurer ist wie zB in NRW. Auch wenn mein Elterngeld bei 977 EUR lag, mein Gehalt lag ja deutlich höher...

Leider sind die Steuerklärungen für 2008 und 2009 bzgl. meines Freundes nicht gemacht. Hier mussten wir schon darum kämpfen, dass der Insolvenzbeschlag hinsichtlich etwaiger Erstattungen zurückgenommen wird. Da der INSO-Verwalter der Meinung ist, dass mein Freund eh nicht viel wiederbekommen wird hat er den Beschlag zurückgenommen. Können jetzt nur hoffen...

Allerdings sind durch den Umzug ernorme Kosten entstanden, die ich von meinem Ersparten bezahlt habe. Der Umzug war jedoch aufgrund des neuen Arbeitsplatzes notwendig. Weiterhin hatte mein Freund vor Arbeitsplatzwechsel immer höhere Aufwendungen durch Benzinkosten (pro Tag Hin- und Rückfahrt zusammen 130 km bei einer 6-Tage-Woche).

Ich selbst habe ja auch vollzeit gearbeitet und konnte bisher wegen unserem Sohn nicht arbeiten gehen (keine Betreuungsmöglichkeit).

Mich bringt das alles etwas zur Verzweiflung, da ich langsam nicht mehr weiß, woher wir das Geld nehmen sollen...

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Oktober 2010 | 15:57

Sehr geehrte Fragestellerin,

das Gericht hat die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Das Gericht hat eine Abwägung der wirtschaftlichen Lage des Gläubigers (hier also der Insolvenzmasse) und des Schuldners vorzunehmen.

Dabei sind also alle besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Somit müssen vom Gericht grundsätzlich alle Besonderheiten des Falles gewürdigt werden. Wenn der Unterhaltsberechtigte mit dem Schuldner in einem Haushalt lebt, so kommt in Betracht, bei der Bemessung des Freibetrages des Unterhaltsberechtigten die Sozialhilfesätze mit einem Zuschlag von 30 bis 50 % heranzuziehen. Darüber hinaus können weitere Besonderheiten zu einer weiteren Erhöhung führen, so etwa die Fahrtkosten.

Erhöhte Lebenshaltungskosten werden Sie nicht geltend machen können, da die genannten Bezugsgrößen deutschlandweit gelten.

FRAGESTELLER 4. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER