Sehr geehrte Rechtssuchende,
im Zwangsversteigerungsverfahren entscheiden Sie durch Ihr Ersteigerungsangebot wie weit Sie bieten. Sollte Ihnen ein Bieter ein Angebot außerhalb des Ortes der Zwangsversteigerung machen (EUR 500,00) machen, möchte er dass Sie nicht weiter mitbieten, da er ein besonderes Interesses am Zuschlag hat. Im Moment der Annahme des Angebot des Mitbieters sichern Sie ihm zu, dass sie nicht weiter aktiv werden. Sollten Sie jemals erfahren, dass die Limited einen viel höheren Wert hatte, können Sie keinen Einwand gegen den Mitbieter bzw. das Zwangsversteigerungsverfahren erheben.
Der Mitbieter hat Ihnen den Zuschlag bzw. Ihr eventuell weiteres Gebot mit dem Entgelt von EUR 500,00 abgekauft. Bis dato haben Sie sich nicht strafbar gemacht. Weitere Hintergrundinformationen kenne ich nicht, kann sie daher nicht beurteilen.
Ich hoffe diese kurze Stellungnahme hilft Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffen Rogge
Rechtsanwalt
RA Balan Stockmann & Partner
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