Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte
Eine Sperrzeit ist nicht zulässig, wenn es für die Aufgabe der Beschäftigung einen wichtigen Grund gab. Sie schildern, dass Sie die Beschäftigung vor 4 Jahren aufgegeben haben um zu Ihrem Ehemann ziehen zu können. Ein wichtiger Grund zur Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses liegt im Zuzug zum Ehegatten, wenn die bisherige Arbeitsstelle nicht von der gemeinsamen Wohnung zumutbar erreicht werden kann (BSG, Urteil vom 17.11.2005 - B 11a-11 AL 49/04
R)
Welche Pendelzeiten zumutbar sind regelt das SGB III.
In § 140 SGB III
heißt es:
"Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind.
Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben."
Entscheidend ist der letzte Satz. Sie sind zwar länger als 4 Monate arbeitslos, weshalb Sie grundsätzlich auch längere Pendelzeiten in Kauf nehmen müssen. Allerdings sind Sie zu Ihrem Ehemann gezogen und die Arbeitsagentur hat das ja auch als Familienzusammenführung anerkannt. Höheren Pendelzeiten stehen deshalb familiäre Bindungen entgegen, weshalb Sie einen wichtigen Grund haben nicht zu pendeln. Sie müssen auch nicht woanders hinziehen.
Konkret bedeutet das: Sie sind nicht verpflichtet die Angebote, die 600 - 800 km von Ihrem Wohnort entfernt liegen anzunehmen, bzw. sich dort zu bewerben. Die Arbeitsagentur darf Ihnen deswegen keine Sperrzeit verhängen. Sollte Sie dies trotzdem machen, sollten Sie dringend Widerspruch erheben (innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids). Hierbei kann ein Anwalt behilflich sein.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer kostenlosen Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann auch unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc.
Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
René Piper
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 24.06.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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