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2-Mann GmbH Gesellschafterstreit

9. August 2012 01:17 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Katrin Alegren-Benndorf

GmbH mit zwei Gesellschaftern UND Geschäftsführern A und B. Die GmbH pachtet ein Objekt von A. A ist gleichzeitig (in beidseitigem Einvernehmen) Kassenwart und für alle Einnahmen der GmbH zuständig. A nimmt die Einnahmen der GmbH mit nach Hause und verwaltet sie dort und auf seinem privaten Bankkonto. Regelmäßig fallen Umsätze an, die weder von A noch von B anderweitig verbucht werden. Um die Kasse (mit dadurch rechnerisch hohen Beiträgen) für das Finanzamt erklärbar zu machen, bucht der Steuerberater diese Summen als Privatentnahmen (in Bar) von A und B zu gleichen teilen,(die B nie bekam, es aber nicht beweisen kann, da er keine Kontoauszüge des Privatkontos von A hat). Die beiden beschließen, wegen gegenseitigem Vertrauensverlust das Geschäft zu schließen. A und B werden vom Anwalt der GmbH dazu beraten, als Auflösungsgrund fälschlicherweise "Kündigung des Pachtobjekts (und damit Verlust der Geschäftsgrundlage) durch den Verpächter A, da die Pacht nicht bezahlt wurde" anzugeben. A und B unterschreiben. Nun wird der Anwalt von A mandatiert um die Pacht (die wahrscheinlich von A, der die Gelder verwaltete, bar entrichtet wurde, was B aber nicht beweisen kann) von B einzufordern. Der Anwalt (ehemals der GmbH, jetzt von A) droht mit Klage. Die GmbH besteht weiterhin, A und B sind Gesellschafter, doch Geschäftsführer ist nur noch B. Was kann B tun um sich zu wehren?

Eingrenzung vom Fragesteller
9. August 2012 | 04:24

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass mir Ihre Fragestellung ausgesprochen komplex erscheint und ich Ihnen auf dieser Plattform nur eine Ersteinschätzung bieten kann.


1) Zunächst möchte ich Ihnen empfehlen, dass Sie sich auf keinen Fall dem Druck des A (oder seines Anwaltes) beugen und der Forderung nach Zahlung nachkommen sollten.

Die Forderung ist nicht gegen Sie persönlich gerichtet, sondern gegen die in Liquidation befindliche GmbH.

Die Forderung ist überdies vermutlich als eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung zu qualifizieren. Daher ist A nicht Drittgläubiger und eine Befriedigung des A könnte Ihnen sogar als Gläubigerbenachteiligung gewertet werden.

Das bedeutet sogar im Ergebnis, dass Sie sich bei einer Befriedigung A's dritten Gläubigern gegenüber persönlich haftbar machen könnten.


2) Sie sollten dringend prüfen, ob Sie nicht einen Insolvenzantrag stellen (müssen !). Stellt sich nämlich während des Liquidationsverfahrens heraus, dass die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist, so ist der Liquidator verpflichtet, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen. § 64 GmbHG , wonach der Geschäftsführer für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung persönlich gegenüber der Gesellschaft haftet, gilt entsprechend für Liquidatoren, vgl. § 71 (4) GmbHG .

Die Insolvenzantragspflicht besteht gemäß § 15a InsO unverzüglich, spätestens aber binnen drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.



3) Ich würde Ihnen daher empfehlen, umgehend Ihre Verpflichtung, einen Insolvenzantrag zu stellen, überprüfen lassen. Ob ein Insolvenzgrund, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH vorliegt, vermag ich von hier aus nicht zu beurteilen.

Sofern kein Insolvenzantrag notwendig ist, hätten Sie dennoch die Möglichkeit, aus Ihrem Amt als Liquidator 'herauszukommen', indem Sie einen Antrag auf Abberufung bei dem Handelsregistergericht stellen. Der hierzu erforderliche wichtige Grund gem. § 66 (2) und (3) GmbHG dürfte bei Ihnen auf jeden Fall gegeben sein aufgrund des erheblichen Interessenkonfliktes zwischen Ihnen als Liquidator und dem Gesellschafter A.


Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und dass meine Ausführungen Ihnen weiter helfen. Ich möchte Ihnen aber auch, insbesondere wegen der geschilderten Haftungsfallen und dem von Ihnen dargestellten Verhalten des A dringend empfehlen, sich zusätzlich (und möglichst umgehend) an einen Rechtsanwalt vor Ort zu wenden, der Sie anwaltlich vertreten kann.

Mit freundlichen Grüßen,

Katrin Alegren-Benndorf
Rechtsanwältin

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