Sehr geehter Ratsuchender,
Ihre Frage möchte ich im Rahmen einer Erstberatung anhand des geschilderten Falles wie folgt beantworten.
Für die Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens sind bei Angestellten sämtliche Einkünfte der letzten 12 Monate maßgeblich (also auch z.B. Weihnachtsgeld, Zinseinkünfte, Tantiemen, etc.).
Im folgenden gehe ich davon aus, daß dieses Einkommen tatsächlich 1250 Euro beträgt.
Dieses Einkommen ist zunächst um die abzugsfähigen Ausgaben zu bereinigen. Gegenüber Minderjährigen besteht eine gesteigerte Unterhaltspflicht, was bedeutet, daß Ausgaben im Falle eines Mangelfalles nur in beschränkten Maße abgezogen werden können. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an und würde im Falle eines Prozesses vom Familienrichter zu entscheiden sein. Im folgenden kann ich Ihnen daher nur grobe Anhaltspunkte geben:
Berufsbedingte Aufwendungen können nur abgezogen werden, wenn sie unbedingt erforderlich sind und der Unterhaltspflichtige diese nicht vermeiden kann. Für die Fahrt zur Arbeitsstelle mit dem Auto können pro Arbeitstag 2x25kmx0,2bis0,3 Euro (je nach Gerichtsbezirk und den Umständen) abgezogen werden. Allerdings muss überprüft werden, ob es nicht eine günstigere Reisemöglichkeit gibt oder der es Ihnen zuzumuten ist, näher an Ihre Arbeitsstelle heranzuziehen.
Schulden, welche zur Finanzierung eines Autos aufgenommen werden, sind in der Regel nur dann zu berücksichtigen, wenn diese in einer Zeit aufgenommen wurden, in welcher die Eltern noch zusammengelebt haben.
Versicherungen können zum Teil abzugsfähig sein.
Der Unterhalts berechnet sich sodann nach der Düsseldorfer Tabelle, in Ihrem Fall nach der ersten Einkommensgruppe und der 1. bzw. 2 Altergruppe Ihrer Kinder. Geht man davon aus, daß die Kindesmutter das Kindergeld bekommt, so hätten Sie folgende Regelsätze zu bezahlen.
Für das ältere Kind 245 Euro, für das jüngere Kind 202 Euro.Da Sie einen Selbstbehalt von 900 Euro haben (dieser Betrag muss Ihnen in jedem Fall verbleiben, Miete ist enhalten), liegt hier ein Mangelfall vor. D.h. die ermittelte Verteilungsmasse (bereinigtes Einkommen abzgl. 900 Euro) ist an die Kinder nach deren jeweiligen Einsatzbetrag zu verteilen.
Geht man z.B. in Ihrem Fall davon aus, daß Sie die Versicherungen in Höhe von z.B. 100 Euro abziehen und darüber hinaus noch Fahrtkosten in Höhe von 100 Euro monatlich geltend machen können, dann bliebe eine Verteilungsmasse von 150 Euro.
Sie müssten dann also 82 Euro an Ihr älteres Kind und 68 Euro an Ihr jüngeres Kind bezahlen.
Diese Zahlen können Ihnen aber wie gesagt nur einen groben Anhaltspunkt geben. Gerade in Mängelfällen kommt es entscheidend darauf an, welche Ausgaben im Einzelfall abzugsfähig sind und welche nicht. Auch kommt es darauf an, ob der Unterhaltspflichtige bereits seine gesamte Arbeitskraft einsetzt, um den Mindestunterhalt zu bezahlen oder ob ihm beispielsweise noch ein 400 Euro Job zuzumuten ist. Im letzteren Fall wäre dann dieses zusätzliche Einkommen fikitv anzurechnen.
Um keine Nachteile zu erleiden, sollten Sie sich daher von einem Anwalt vor Ort vertreten lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Steinfelder
Rechtsanwalt
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