Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Ich gehe davon aus, dass Sie den Miteigentumserwerb von 1/8 also durch (gesetzliche oder gewillkürte - testamentarisch/erbvertraglich) Erbfolge erhalten haben.
Schwierig wird dann - letztlich für Ihren Vater als "Vermieter" - eine Kündigung, allein schon deswegen, weil er Eigenbedarf nachweisen müsste bzw. die sonstigen Voraussetzungen einer Kündigung.
Auch wäre ein Mietvertrag vorzutragen, was wahrscheinlich eh nur mündlich vereinbart worden ist, und zudem wäre noch eine Abgrenzung zwischen Miteigentum von Ihnen zu einem Mietverhältnis von Ihnen zu Ihrem Vater vorzunehmen.
Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
Auch scheint eine erleichterte Kündigung möglich:
Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im oben genannten Sinne bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.
In dem Kündigungsschreiben ist zwingend zur Wirksamkeit der Kündigung anzugeben, dass die Kündigung auf diese besonderen Voraussetzungen gestützt wird.
Das Kündigungsschreiben muss daher erst einmal abgewartet werden, um Näheres dazu sagen und recherchieren zu können.
2.
Unabhängig von den obigen Schwierigkeiten, kann ein Verkauf ohne Zustimmung nicht in Betracht kommen. Diese funktioniert im Wege einer Teilungsversteigerung, gegebenenfalls auch im Wege ein hier eventuell gebotenen Auseinandersetzung der zwischen Ihnen gebilderten Erbengemeinschaft.
3.
Sicherlich wäre dabei auch Ihre finazielle Aufwertung durch die (Teil-)Sanierung zu berücksichtigen und Ihnen entsprechend anzurechnen bzw. zu erstatten.
4.
Besichtigungstermine mit Interessenten sind im Hinblick auf ein möglicherweise hier vorliegendes Mietverhältnis seitens des Mieters nach entsprechender Vereinbarung zu gewähren. Ansonsten muss aber hier gesagt werden, dass (siehe oben unten 2.) hier nur eine Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft/Erbengemeinschaft zu einer Übertragung des Hauses führen kann.
Das solten Sie Ihrem Vater verständlich machen.
Insofern können Sie meines Erachtens zunächst mal die Besichtigungstermine verweigern.
Möge dann Ihr Vater die Auseinandersetzung betreiben.
5.
Angesichts der hier vorliegenden Situation und der Notwendigkeit der juristischen Klärung der hier vorhandenen Rechtsverhältnisse rate ich dringend die Beauftragung eines Anwalts Ihrer Wahl an, insbesondere vor dem Hintergrund der drohenden Kündigung.
Nur derart kann abschließend alles geklärt und eine Lösung gefunden werden.
Ich stehe Ihnen insofern gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen schon weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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