Sehr geehrte(r) Fragesteller(-in),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Mir scheint, der Verkäufer vermengt Widerrufsrecht und Rückgaberecht. Ausgangspunkt ist zunächst § 312d Abs.4 Nr.2 BGB
, wonach das Widerrufsrecht in der Tat bei Software und Entsiegelung durch den Verbraucher ausgeschlossen werden kann. Sie berichtet jedoch von einer Wahrnehmung des Rückgaberechts. Auf dieses finden gem. § 357 BGB
die Vorschriften des Rücktritts Anwendung. Sie werden also so gestellt, als wären Sie wegen des –unstreitigen!- Mangels vom Kaufvertrag zurückgetreten. Klarstellend regelt zusätzlich § 357 Abs.3 S.2 BGB
, ich zitiere:
„(3) 1Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. 2 Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. 3 § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.“
M.E. ist der Verkäufer deswegen im Unrecht! Deswegen kommt es auf die Aufschlüsselung Software / Kartenmaterial auch nicht mehr an. Dies aber immer nur unter der Voraussetzung, daß Sie tatsächlich das Rückgabe- und nicht ein Widerrufsrecht ausübten!
Ihnen evt. entstehende Anwaltskosten hätte die Gegenseite zu tragen unter dem Aspekt des Verzuges. Denn Sie hat ja Anlaß zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes gegeben.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ selbstverständlich zur Verfügung, ebenso für eine weitergehende Interessenwahrnehmung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
Tel.: +49 (0)39 483 97825
Fax: +49 (0)39 483 97828
E-Mail: ra.schimpf@gmx.de
Sehr geehrter Herr Anwalt,
der Händler des Navigationsgerätes schreibt nun folgendes:
Sehr geehrte Frau Duisenberg,
die Sachlage ist natürlich die: Ihr Gerät welches Sie uns zurückgesendet haben und von uns eingeschickt wurde, weist nach Prüfung keinen Mangel auf. Dies hatten wir Ihnen bereits per E-Mail mittgeteilt. Demnach ist die Sachlage nicht unstrittig. Eine Widerruf ist also nur für das Gerät selbst möglich, bei Software ist dies nach Entsiegelung nicht möglich. Selbst wenn ein Mangel vorliegen würde müssten wir von Ihnen für die Software Wertersatz vordern (in diesem Fall gleich dem Kaufpreis der Software), da diese wie schon mitgeteilt, entsiegelt ist und demnach für andere nicht mehr zu verwenden ist.
Zudem kommt außerdem das mit dem eingesehen Freischaltcode auch Raubkopien genutzt werden können.
Bitte teilen Sie uns mit wie wir weiter verfahren sollen,
1. Möglichkeit
Gutschrift Gerät / Rücksendung Software
2. Möglichkeit
Rücksendung komplett
--- Ende dieser Mitteilung
Für mich ist das Gerät defekt, wenn es während der Fahrt ohne Einfluss von Temperatur etc... einfach abstürtzt und nicht mehr funktionsfähig ist. Dies ist mehrmals hintereinander passiert. Kurz vorm Zielort wurde ich diesbezüglich unfreiwillig wieder Richtung Startpunkt navigiert. Da man die Route nur am heimischen PC aufspielen kann, war ich ohne Navi aufgeschmissen. Ich kenne das, wenn Verkäufer Geräte zu Service-Werkstätten einschicken. Die finden selten einen Fehler. Ich gehe davon aus, dass die Software einen Bug hat. Microsoft hat hunderte! Was machen wir denn jetzt? Ich werde Ihre kommende Antwort präsentieren und dann gegebenenfalls klagen müssen.
Viele Grüße
T.D.D.
Sommerliche Grüsse, Frau und Herr D.!
Im Prinzip bleibt es bei der Ausgangsantwort. Der Händler vermengt die Rechtslage bei Widerruf und bei Rückgabe. Allerdings wird das umgangssprachlich häufig vermengt und ist auch erst seit der großen BGB-Reform in dieser Art –und auch nicht gerade überschaubar- geregelt. Es kann sich also um schlichte Unkenntnis des Händlers handeln.
Wenn Sie Ihr Rückgaberecht ausübten, wovon ich nach Ihrer Schilderung ausgehe, gelten die Vorschriften über den an sich verschuldensabhängigen (gleich: Der Verkäufer muß den Mangel zu vertreten haben) Rücktritt. Demnach hat der Händler auch mit seiner neuerlichen Stellungnahme Unrecht. Auf den Defekt des Gerätes käme es gar nicht an, obschon nach meinen Erfahren mit solchen Geräten einiges für Ihre Auffassung spricht. Ob Sie oder der Händler Recht hat, ist also nur für den Fall des Rücktritts maßgeblich. Hier müßten Sie de Mangel und das Vertreten desselben durch den Verkäufer notfalls beweisen, auch wenn es eine Beweislastumkehr innerhalb der ersten 6 Monate gibt.
Summa summarum meine ich deshalb weiterhin, dass Sie im Recht sind. Einziger Angriffspunkt wäre auf Grundlage meiner Rechtseinschätzung die Frage, ob die Verschlechterung der Software noch „bei Prüfung der Sache“ erfolgte (§ 357 Abs.3 S.2 BGB
). Hier müßte man ziemlich eng am Sachverhalt argumentieren und im Erstfall versuchen, die sich allerdings erst entwickelnde Rechtsprechung zu Ihren Gunsten zu verwenden.
Mit freundlichen Grüssen
RA Schimpf