Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
In Ihrem Fall könnte das Verhalten Ihrer Frau tatsächlich als persönliches Fehlverhalten im Sinne von § 1381 BGB gewertet werden.
Diese Vorschrift ermöglicht es, den Zugewinnausgleich zu verweigern oder zu beschränken, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte sich eines groben Fehlverhaltens schuldig gemacht hat, das so schwerwiegend ist, dass es unbillig wäre, ihm den Ausgleich zu gewähren.
2.
Die vollendete Kindesentziehung gemäß § 235 StGB und der Diebstahl gemäß § 242 BGB könnten als solch schwerwiegendes Fehlverhalten angesehen werden.
Das Familiengericht hat bereits festgestellt, dass der Tatbestand der Kindesentziehung erfüllt ist, was die Schwere des Fehlverhaltens unterstreicht.
Auch der Diebstahl von Gegenständen im Wert von ca. 10.000 Euro, die sich in Ihrem Alleinbesitz befanden, könnte als grobes Fehlverhalten gewertet werden.
3.
Die eigenmächtig durchgeführte Hausratsteilung könnte ebenfalls als Fehlverhalten betrachtet werden, insbesondere wenn sie ohne Ihre Zustimmung und in einer Weise erfolgte, die Ihre Rechte erheblich beeinträchtigt hat.
4.
Insgesamt könnte das Verhalten Ihrer Frau als so schwerwiegend angesehen werden, dass es unbillig wäre, ihr den vollen Zugewinnausgleich zu gewähren.
Es wäre ratsam, diese Argumente im Zugewinnausgleichsverfahren geltend zu machen, um eine Reduzierung oder sogar eine Verweigerung des Ausgleichs zu erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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