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1381 BGB Zugewinn unbillige Härte Kindesentziehung Diebstahl

3. April 2025 15:10 |
Preis: 45,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu folgendem Sachverhalt würde ich gerne Ihre Einschätzung entgegennehmen.

(1) Ausgangssituation:
Ich bin seit vier Jahren verheiratet und habe eine zweijährige Tochter. Beide Elternteile haben das gemeinsame Sorgerecht. Als ich im jährlichen Urlaub mit meinen Tenniskollegen war, hat meine Frau nahezu das gesamte Haus ausgeräumt und ist mit meiner Tochter in eine Stadt ans Ende der Republik, ca. 700 km entfernt, weggezogen. Es hat sich im Nachhinein belastbar herausgestellt, dass sie diesen Umzug schon seit Monaten geplant hat, musste sie doch eine Wohnung anmieten etc. Die Mutter meiner Frau war in diesen perfiden Plan involviert, ist in diese Stadt mitgekommen und hat auch bei dem Ausräumen des Hauses mitgeholfen, wofür es verschiedene Zeugen gibt. Bei dem Ausräumen des Hauses wurden mir auch verschiedene Gegenstände im Wert von ca. 10.000 Euro gestohlen, die sich nachweislich in meinem Alleinbesitz befanden, da ich diese vor dem Kennenlernen meiner Frau angeschafft habe. Ich kann das jeweils über die von mir aufbewahrten Rechnungen nachweisen.
Seitens des zuständigen Familiengerichts wurde mir inzwischen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für meine Tochter im Eilverfahren übertragen. Das Familiengericht spricht in seiner Entscheidung davon, dass der Tatbestand der Kindesentziehung durch das Verhalten meiner Frau erfüllt worden sei. Ich habe vor kurzem jeweils Strafantrag wegen Kindesentziehung (§ 235 StGB) und Diebstahl (§ 242 BGB) gegen meine Frau als auch gegen ihre an den Taten beteiligte Mutter gestellt.

(2) Frage:
Nun ist es ja so, dass die Vorschrift in § 1381 BGB auch vorsieht, dass persönliches Fehlverhalten des später den Zugewinn fordernden Ehegatten diesem in geeigneten Fällen entgegengehalten werden kann. Soweit ersichtlich gibt es Urteile, in denen z.B. ehewidrige Beziehungen, jahrelange verbale Herabsetzungen und körperliche Misshandlungen als ein solches persönliches Fehlverhalten gewertet worden sind.
Stellen ihrer Auffassung nach auch die vollendete Kindesentziehung (§ 235 StGB), der Diebstahl in dem genannten Ausmaß (§ 242 BGB) und die eigenmächtig durchgeführte Hausratsteilung ein solches persönliches Fehlverhalten dar, welche als Einrede im gerichtlichen Verfahren zum Zugewinnausgleich geltend gemacht werden sollten?
Ein Erfolg wäre für mich auch schon, wenn der Zugewinnausgleich dadurch wie auch immer geschmälert werden würde, da es bei mir um einen hohen sechsstelligen Betrag geht, den meine Frau ansonsten erhalten würde.

Für Ihre Antwort bedanke ich mich vorab.

3. April 2025 | 16:16

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

In Ihrem Fall könnte das Verhalten Ihrer Frau tatsächlich als persönliches Fehlverhalten im Sinne von § 1381 BGB gewertet werden.

Diese Vorschrift ermöglicht es, den Zugewinnausgleich zu verweigern oder zu beschränken, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte sich eines groben Fehlverhaltens schuldig gemacht hat, das so schwerwiegend ist, dass es unbillig wäre, ihm den Ausgleich zu gewähren.


2.

Die vollendete Kindesentziehung gemäß § 235 StGB und der Diebstahl gemäß § 242 BGB könnten als solch schwerwiegendes Fehlverhalten angesehen werden.

Das Familiengericht hat bereits festgestellt, dass der Tatbestand der Kindesentziehung erfüllt ist, was die Schwere des Fehlverhaltens unterstreicht.

Auch der Diebstahl von Gegenständen im Wert von ca. 10.000 Euro, die sich in Ihrem Alleinbesitz befanden, könnte als grobes Fehlverhalten gewertet werden.


3.

Die eigenmächtig durchgeführte Hausratsteilung könnte ebenfalls als Fehlverhalten betrachtet werden, insbesondere wenn sie ohne Ihre Zustimmung und in einer Weise erfolgte, die Ihre Rechte erheblich beeinträchtigt hat.


4.

Insgesamt könnte das Verhalten Ihrer Frau als so schwerwiegend angesehen werden, dass es unbillig wäre, ihr den vollen Zugewinnausgleich zu gewähren.

Es wäre ratsam, diese Argumente im Zugewinnausgleichsverfahren geltend zu machen, um eine Reduzierung oder sogar eine Verweigerung des Ausgleichs zu erreichen.



Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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