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unbillige Härte?

| 5. September 2018 10:25 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Ich habe meine Mutter nicht gekannt, hatte in meinem Leben keinen Kontakt mit ihr. Meine Mutter war bei meiner
Geburt 16 Jahre, hat mich nicht aufgezogen, ist von zu Hause fortgelaufen, hat keine Unterhaltszahlungen geleistet. Aufgewachsen bin ich bei meinen Großeltern, meine Großmutter war mein Vormund. Meinen Vaterhabe ich nicht kennengelernt, hat die Vaterschaft nicht angetreten, hat "Alimente" gezahlt. Meine Großmutter hat meine Mutter nicht auf Unterhaltszahlungen verklagt, weil Sie auch ihren Aufenthaltsort nicht kannte. Meine Mutter ist im März in Mannheim verstorben, dass sie dort lebte, wusste ich nicht. Die Erbschaft habe ich über das hiesige Amtsgericht ausgeschlagen. Ob es etwas zu Erben gab, weiss icht nicht. Ich soll nunmehr die Bestattungskosten tragen. Das Verhalten meiner Mutter sehe ich als unbillige Härte, ist in einem sehr hohen Maße pflichtwidrig.
Die Bestattungskosten möchte ich nicht zahlen.
Bitte ihre fachliche Stellungnahme.
mfg

5. September 2018 | 12:04

Antwort

von


(44)
Apothekergäßchen 4
86150 Augsburg
Tel: 0821/ 49 81 59 75
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Sehr geehrter Fragesteller,

wie Sie richtig schreiben, haben an erster Stelle nur die Erben die Bestattungskosten zu übernehmen.
Sie haben die Erbschaft jedoch ausgeschlagen.

Aus den jeweiligen Landesrechten ergibt sich dann aber eine gewohnheitsrechtliche Bestattungspflicht, die üblicherweise folgende Reihenfolge vorsieht: Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister, sonstige Sorgeberechtigte, übrige Verwandte etc.
In dieser öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht sind Ausnahmen wie die Unzumutbarkeit nicht vorgesehen (siehe hierzu folgende Urteile: BVerwG 29.01.2004, 5 C 2/03 ; VGH Baden-Württemberg. 19.10.2004, S 681/04; OVG Niedersachsen 26.09.2007, 8 LA 81/07 ).
Sie werden also erstmal zurecht zur Übernahme der Kosten herangezogen.

Sie könnten aber einen Erstattungsanspruch gegenüber den Sozialträgern nach § 74 SGB XII haben, wenn diese Kosten für Sie unzumutbar sind. Die Unzumutbarkeit richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.
Über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ist mir leider nichts bekannt, aber die geschilderten Umstände könnten tatsächlich eine Unzumutbarkeit aus persönlichen Gründen bedeuten:
Wie in den vorgenannten Urteilen (zudem OVG Saarlouis, 27.12.2007, 1 A 40/07 ) statiert wurde, kann das völlige Fehlen einer persönlichen Beziehung bzw. das Fehlen eines Näheverhältnisses die Unzumutbarkeit herbeiführen.

Auch meiner Ansicht nach war das Verhalten Ihrer Mutter in sehr hohem Maße pflichtwidrig: ohne Unterhaltszahlungen und ohne den Aufenthalt mitzuteilen, die Versorgung des Kindes einfach anderen Verwandten aufzubürden. Sicherlich war Ihre Mutter mit 16 Jahren noch sehr jung für die Übernahme von Verantwortung, sie hätte sich dieser aber zumindest in den späteren Jahren stellen müssen und zumindest einen sporadischen Kontakt herstellen können.

Mit einer ausführlichen Argumentation und unter Hinweis der obigen Rechtsprechung sollten Sie deshalb bei den Sozialträgern hinsichtlich der Übernahme der Kosten Erfolg haben.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Judith Freund
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht

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