Sehr geehrter Fragender,
ersteinmal kann ich sie beruhigen: Sie sind nicht vorbestraft und das erscheint auch nicht im Fürhungszeugnis. Es handelt sich hierbei um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, Betrug haben Sie nicht begangen.
Allerdings wäre - wenn Sie nicht handeln - ein Eintrag in der Schufa möglich, wodurch erhebliche Schwierigketen auftreten können.
Eine sofortige Kündigung des Vertrages können Sie dann erreichen, w enn die Leistung der Gegenseite nicht erbracht wurde.
Das wäre genau zu überprüfen, inwieweit 1&1 daran schuld ist, dass der Anschluss nicht funktioniert. Ein Auslandsemester, ein Haftaufenthalt etc. rechtfertigen nur auf Kulanz eine Kündigung.
Weitere Künigungsgründe durch Sie sehe ich nicht.
Ich würde Ihnen raten bei der verworrenen Situation einen Anwalt einzuschalten, denn es ist bei größeren Firmen oftmals sehr schwierig, da meist Callcenter zuständig sind.
Sofern Sie Student sind, steht Ihnen Beratungshilfe zu. Dieses wird Ihnen vom Amtsgericht gewährt.
Gerne kläre ich Sie über die Inanspruchnahme von Beratungshilfe auf und würde Ihnen auch gerne weiterhelfen. Sie können gerne per Mail mit mir in Kontakt treten. Ich habe Ihnen eine Mail zugesandt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Diese Antwort ist vom 21.06.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a
27753 Delmenhorst
Tel: 04221-983945
Web: http://www.drseiter.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Strafrecht
Noch eine Frage zu einem eventuellen Verfahren:
Gibt es Präzidensfälle dazu?
Oder zwei...?
Und welche Kosten kommen bei einer Niederlage auf mich zu?
Lieben Dank für die schnelle Antwort!
Sehr geehrter Fragender,
meist kann man in solchen Fällen die Angelegeneheit im außergerichtlichen Bereich regeln, sodass ich bislang noch keinen Fall im gerichtlichen Bereich hatte.
Anonsten ist es gängige Rechtsprechung, dass, wenn Sie eine Leistung nicht erhalten haben, auch kündigen können. Dazu müsste jedoch erst der Sachverhalt überprüft werden, ob das bei Ihnen zutrifft.
Bzgl. der Beratungshilfe kommen lediglich eine 10 EUR-Schutzgebühr auf Sie zu, den Rest übernimmt der Staat. Sollte das nicht in Betracht kommen, ist es schwer zu sagen, da die Berechnung Streitwertabhängig ist und ich diesen hier mangels Zahlen nicht kenne.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Corina Seiter
Sehr geehrter Fragender,
meist kann man in solchen Fällen die Angelegeneheit im außergerichtlichen Bereich regeln, sodass ich bislang noch keinen Fall im gerichtlichen Bereich hatte.
Anonsten ist es gängige Rechtsprechung, dass, wenn Sie eine Leistung nicht erhalten haben, auch kündigen können. Dazu müsste jedoch erst der Sachverhalt überprüft werden, ob das bei Ihnen zutrifft.
Bzgl. der Beratungshilfe kommen lediglich eine 10 EUR-Schutzgebühr auf Sie zu, den Rest übernimmt der Staat. Sollte das nicht in Betracht kommen, ist es schwer zu sagen, da die Berechnung Streitwertabhängig ist und ich diesen hier mangels Zahlen nicht kenne.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Corina Seiter