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0190 Nummern, Telefonrechnung, Jugendlicher

27. Dezember 2005 18:35 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Liebe KollegInnen,

ich berate als Pädagoge eine Familie, bei der 16 jährige Sohn an einem Wochenende im Oktober alleine zu Hause war, weil die Eltern verreist waren.
Ohne Erlaubnis der Eltern feierte der Sohn mit 6 FreundInnen und diese riefen über das Telefon Erotiknummern an. Dabei entstanden Kosten von ca. 1000,- Euro, die der Vater auf 10 mal 65,- Euro monatlich telefonisch herunterhandeln konnte (ab Mitte Januar zu zahlen).
Nun meine Frage: da die Erotiknummern erst mit 18 Jahren erlaubt sind, stellt sich für mich die Frage, ob die Eltern/ der Sohn überhaupt haften müssen, oder ob die 0190er Nummernbetreiber nicht selber auf das Alter der Telefonierenden achten müssten?

Und: wie müßte sich die Familie jetzt verhalten, wenn es eine Chance gibt?

Auf ihre Antwort freue ich mich, mit besten Grüßen
Robert

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.

Die Telekom hat keine Möglichkeit, die Möglichkeit von Gesprächen Minderjähriger auszuschließen. Entscheidend ist hier die Verantwortlichkeit der Eltern. Die Eltern haben einen Telefonanschluß-Rahmenvertrag mit dem Netzbetreiber geschlossen und sind durch diesen verpflichtet, offene Gebühren und Verbindungsentgelte zu bezahlen. In den AGB ist üblicherweise geregelt, dass der Anschlussinhaber für die Nutzung des Anschlusses durch Dritte einzustehen hat, sofern er dies zu vertreten hat. Dieses "Vertretenmüssen" verlangt vom Anschlussinhaber entsprechende "Sicherungsmaßnahmen", das bloße Verbot genügt nicht; 0190-er-Sperren hingegen schon. Da zudem der Minderjährige durch das Telefonat nicht rechtlich verpflichtet bzw. belastet wird, stehen auch die §§ 104 BGB nicht entgegen. Von daher ist ein (praktisch auch unmöglich durchzuführender) Altersnachweis durch die 0190-Nummernbetreiber nicht erforderlich.

Von daher werden die Eltern zahlen müssen, andere Möglichkeiten sehe ich hier leider nicht.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben. Ich stehe für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Guten Rutsch!

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-


Burgwedel, den 27.12.2005
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)



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