Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Eine schriftliche Vollmacht des gegnerischen Anwalts muß nicht zwingend vorgelegt werden. Wenn Sie die Bevollmächtigung bezweifeln, wird der Anwalt diese vorlegen und wohl auch vorlegen können. Die nicht vorgelegte Vollmacht ändert aber nichts daran, daß die Rechtshandlungen des Anwalts wirksam sind.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, haben Sie eine Klage erhalten. Das Gericht hat offensichtlich das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Sie müssen daher nun innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Klage schriftlich anzeigen, daß Sie sich gegen die Klage verteidigen wollen. Hierzu sollten Sie ein Schreiben an das Gericht schicken und beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sollten dabei auch die Gründe für die Ablehnung der Forderung darlegen.
Ob und inwieweit Sie sich mit Erfolg gegen die Klage verteidigen können, kann ich nach Ihrer bisherigen Schilderung nicht beurteilen. Offensichtlich gibt es immer noch diverse Forderungen und Gegenforderungen, die wechselseitig zwischen Ihnen und Ihrer Ex-Freundin bestehen. Hierzu müßte man die Forderungen im einzelnen aufstellen und prüfen, wer von wem welchen Betrag verlangen kann.
Grundsätzlich sind Sie jedoch aus dem Partnervertrag bei der Telekom im Innenverhältnis (also nicht gegenüber der Telekom, sondern nur gegenüber Ihrer Ex-Freundin) Ihrer Ex-Freundin zum Ausgleich der anteiligen Forderungen verpflichtet.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
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