Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Fragen wie folgt ein:
Um das deutsche Scheidungsrecht in Anspruch nehmen zu können, sollten Sie einen Ehevertrag schließen, in dem Sie vereinbaren, dass im Falle einer Scheidung und auch für die Folgesache deutsches Recht anzuwenden ist. Der Ehevertrag ist in jedem Fall durch einen Notar zu beurkunden.
Gerade in Ihrem Fall ist die Vereinbarung des anzuwendenden Rechtes im Falle der Scheidung dringend empfehlenswert, so dass von vorne herein klar ist, nach welchem Recht die Scheidung durchgeführt wird. Hierdurch können für beide Ehegatten Nachteile durch Anträge im Ausland vermieden werden.
Durch die Vereinbarung im Rahmen eines Ehevertrages über das anzuwendende Recht, leben Sie nach deutschem Recht im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Eine gesonderte Vereinbarung bedarf es daher nicht. Sie partizipieren durch diese Vereinbarung automatisch an dem während der Ehe erwirtschafteten Vermögen.
Dementsprechend muss auch der Grundbesitz in Argentinien nicht hälftig auf Sie umgeschrieben werden. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs partizipieren Sie im Falle der Scheidung an dem Vermögenszuwachs.
Es reicht daher vollkommen aus, wenn Sie einen notariellen Ehevertrag darüber schließen, dass für Ihre Ehe und dementsprechend auch für die Scheidung deutsches Recht für die Vermögensauseianndersetzung und für die Unterhaltsansprüche gelten soll. Denken Sie bitte daran, diese Vereinbarung notariell zu schließen.
Auch in Deutschland ist es so, dass im Falle der Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge beibehalten wird. Wenn Sie dies für sich anders vereinbaren wollen, dann müsste eine solche Regelung ebenfalls in den Ehevertrag aufgenommmen werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Antwort
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Fachanwalt für Familienrecht