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Ist es notwendig, dass ich ebenfalls als Besitzerin eingetragen werde (aufwändig und kostenpflichti

3. Juni 2011 10:50 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

1. Ich bin Deutsche, verheiratet mit einem Argentinier mit deutschem Pass. Wir haben 2000 in Hamburg geheiratet. Seit 2004 leben wir in Spanien. Eine Scheidung ist nicht vorgesehen, doch ich würde gern wissen, welches Recht im Falle einer Trennung Anwendung findet, deutsches, spanisches? Die aktuelle spanische Gesetzgebung sieht geteiltes Sorgerecht ohne Unterhaltszahlungen vor, was mich als Hausfrau stark benachteiligen würde.

2. Wir haben 3 Kinder, die ich seit ihrer Geburt vor 11 Jahren betreue. Seither habe ich bis auf Nebenjobs nicht gearbeitet. Ich würde gern mit meinem Mann einen Zugewinnausgleich vereinbaren. Er ist im Prinzip einverstanden. Was müssen wir tun?

3. Im Rahmen einer Investition haben wir 2 ha Land in Argentinien gekauft, die bewirtschaftet werden. Das Land ist im Moment auf den Namen meines Mannes eingetragen, da seine Eltern eine Vollmacht von ihm für die Abwicklung von Geschäften in Argentinien haben. Ist es notwendig, dass ich ebenfalls als Besitzerin eingetragen werde (aufwändig und kostenpflichtig), oder gehört automatisch alles mir was ihm gehört (wir haben keinen Ehevertrag oder Gütertrennung?)

Vielen Dank

3. Juni 2011 | 11:12

Antwort

von


(407)
Ernst-Reuter-Allee 16
39104 Magdeburg
Tel: 0391-6223910
Web: https://kanzleifamilienrechtmagdeburg.simplesite.com
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.

Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Fragen wie folgt ein:

Um das deutsche Scheidungsrecht in Anspruch nehmen zu können, sollten Sie einen Ehevertrag schließen, in dem Sie vereinbaren, dass im Falle einer Scheidung und auch für die Folgesache deutsches Recht anzuwenden ist. Der Ehevertrag ist in jedem Fall durch einen Notar zu beurkunden.

Gerade in Ihrem Fall ist die Vereinbarung des anzuwendenden Rechtes im Falle der Scheidung dringend empfehlenswert, so dass von vorne herein klar ist, nach welchem Recht die Scheidung durchgeführt wird. Hierdurch können für beide Ehegatten Nachteile durch Anträge im Ausland vermieden werden.

Durch die Vereinbarung im Rahmen eines Ehevertrages über das anzuwendende Recht, leben Sie nach deutschem Recht im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Eine gesonderte Vereinbarung bedarf es daher nicht. Sie partizipieren durch diese Vereinbarung automatisch an dem während der Ehe erwirtschafteten Vermögen.

Dementsprechend muss auch der Grundbesitz in Argentinien nicht hälftig auf Sie umgeschrieben werden. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs partizipieren Sie im Falle der Scheidung an dem Vermögenszuwachs.

Es reicht daher vollkommen aus, wenn Sie einen notariellen Ehevertrag darüber schließen, dass für Ihre Ehe und dementsprechend auch für die Scheidung deutsches Recht für die Vermögensauseianndersetzung und für die Unterhaltsansprüche gelten soll. Denken Sie bitte daran, diese Vereinbarung notariell zu schließen.

Auch in Deutschland ist es so, dass im Falle der Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge beibehalten wird. Wenn Sie dies für sich anders vereinbaren wollen, dann müsste eine solche Regelung ebenfalls in den Ehevertrag aufgenommmen werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -


Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht

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