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Rücktritt, Mietvertrag noch nicht unterschrieben

26. Februar 2008 16:39 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Zusammenfassung

Ist ein mündlicher Mietvertrag bindend und welche Möglichkeiten gibt es, sich davon wieder zu lösen?

Ein Mietvertrag kann auch mündlich geschlossen werden und ist genauso wirksam wie ein schriftlicher Vertrag. Entscheidend ist, dass sich Vermieter und Mieter über die wesentlichen Punkte wie Mietobjekt, Miethöhe und Mietbeginn geeinigt haben. Es bestehen zwei Möglichkeiten, sich von dem Mietvertrag wieder zu lösen: Entweder durch eine ordentliche Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten, die auch schon vor Überlassung der Wohnung möglich ist. Oder durch eine einvernehmliche Aufhebung des Mietvertrags gegen Zahlung einer Abstandssumme, deren Höhe frei verhandelbar ist.

Guten Tag!

Wir haben uns Anfang Februar eine Wohnung angesehen und uns entschlossen sie zu nehmen. Das Aufsetzen des Mietvertrags hat allerdings 3 Wochen gedauert (der Vermieter war im Urlaub) und inzwischen wollen wir die Wohnung aus diversen persönlichen Gründen nicht mehr. Nun meint der Makler, dass es zwar noch keinen schriftlichen Vertrag, aber immerhin eine mündl. Absprache gäbe und wir als "Entschädigung" mindestens eine Miete zu zahlen hätten.

Ist eine solche mündl. Zusage bindend? Kann man Mietverträge auch unverbindlich aufsetzen? Wie hoch kann so eine fällige "Entschädigung" max. ausfallen?

Vielen Dank

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:

Ein Mietvertrag kann auch mündlich abgeschlossen werden und ist genau so wirksam wie ein schriftlicher. Ein Vertrag ist dann zustande gekommen, wenn sich Vermieter und Mieter über das Mietobjekt, die zu zahlenden Miete und den Beginn des Mietverhältnisses einig sind.

Sofern Sie sich also über diese wesentlichen Punkte einig geworden sind, liegt ein wirksamer Mietvertrag- unabhängig von der schrifltichen Fixierung- vor.

Sie haben allerding bereits vor Überlassung der Wohnung die Möglichkeit, den Vertrag mit der ordentlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten zu kündigen ( Kündigungsfrist: § 573 c BGB ), um sich von dem Mietverhältnis wieder zu lösen.

Nach der Rechtsprechung des BGH( BGHZ 73, 350 ; BGHZ 99, 54 ) beginnt die Kündigungsfrist nicht erst mit der Überlassung der Wohnung, sondern mit dem Zugang der Kündigung, d.h. die Kündigung ist auch vor Überlassung des Wohnraumes mögliches.

In diesem Falle würde aber selbstverständlich die Maklergebühr anfallen, da ein wirksamer Mietvertrag geschlossen worden ist.

Die andere Möglichkeit besteht darin, das Mietverhältnis einvernehmlich gegen eine entprechende "Entschädigung" zu beenden. Diese ist frei verhandelbar.

Sollten der Vermieter auf den Mietvertrag bestehen, wird die Obergrenze für Sie in der Maklergebühr sowie den zu zahlenden Mieten bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist liegen.


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.



Mit freundlichen Grüßen


Florian Günthner
Rechtsanwalt

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