Sehr geehrter Fragesteller,
durch die mündliche Zusage an den Mieter diesem die Wohnung zu vermieten kann bereits ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen sein, da ein Mietvertrag auch mündlich abgeschlossen werden kann. Haben Sie sich mit dem Mieter bereits über das Mietobjekt, die zu zahlenden Miete und den Beginn des Mietverhältnisses geeinigt
, dann ist meiner Meinung nach ein Mietvertrag zustande gekommen.
Ein Rücktrittsrecht von diesem Vertrag haben Sie, so Sie sich diesen nicht vorbehalten haben, nicht. Sollten Sie dem Mieter die Wohnung nicht überlassen wollen, haften Sie im Zweifel für den dem Mieter dadurch entstandenen Schaden. Dies kann z. Bsp. die Differenz der Miete einer vergleichbaren Wohnung sein, die der Mieter nun mieten muss. Ein Schaden kann auch die Notwendigkeit der Anmietung einer angemessenen Unterkunft sein, bis der Mieter eine entsprechende Wohnung findet, da er seine bereits gekündigt hat.
Sie können die Wohnung an jemand anderen vermieten und einer etwaigen Schadensersatzforderung des Mieters entgegensehen, raten kann ich Ihnen dazu jedoch nicht. In einem gerichtlichen Verfahren wäre der Mieter beweispflichtig, dass ein Mietvertrag abgeschlossen wurde. Inwieweit ein solcher Beweis geführt werden kann, kann von hier nicht beurteilt werden.
Sie haben aber auch die Möglichkeit den Mietvertrag zu kündigen. Dies ist auch bereits vor Mietvertragsbeginn möglich. Dazu müssen Sie als Vermieter gem. § 573 BGB
ein berechtigtes Interesse haben. Ob dies in Ihrem Fall besteht oder es andere Möglichkeiten zur Kündigung des Mietvertrages gibt, kann von hier jedoch nicht eingeschätzt werden.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
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