Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Durch den Abschluss eines Mietvertrags verpflichtet sich der Vermieter, Ihnen die Wohnräume zur Benutzung zu überlassen und im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten.
Sie als Mieter/in sind verpflichtet, die Wohnung nur im festgelegten Rahmen zu benutzen und dafür einen bestimmten Preis, die Miete, zu bezahlen.
Ein Mietvertrag erfordert mindestens eine Einigung darüber,
wer Mieter/in und wer Vermieter ist,
welche Wohnung ver-/gemietet wird,
wann das Mietverhältnis beginnt und
wie hoch die Miete ist.
Mietverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keiner Form, sie können mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. Der mündliche Vertrag ist jedoch die Ausnahme.
Anhand der oben gemachten Ausführungen müssten Sie also keinen Mietvertrag unterschreiben, damit er wirksam wird. Wenn Sie sich bereits mündlich über die oben genannten Punkte geeinigt haben, dann läge ein wirksamer Mietvertrag vor.
Wenn Sie die Wohnung nun doch nicht mieten wollen und daher den Mietvertrag nicht unterschreiben, dann müsste die Gegenseite beweisen, dass bereits mündlich ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen ist (evtl kann sie das durch Zeugen etc.).
Wenn die Gesellschaft den Abschluss eines Mietvertrages beweisen kann, könnte sie dann Ansprüche, wie Mietzahlungen oder Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend machen, weil Sie dann vertragsbrüchig gehandelt hätten.
Falls Sie die Wohnung doch noch anmieten wollen, können Sie aber Beseitigungs der Mängel verlangen, falls Sie diese vor Vertragsschluss nicht gekannt haben und Ihnen auch nicht infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind.
Ich hoffe, Ihnen bei Ihrer Angelegenheit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dileyha Altintas
-Rechtsanwältin-