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Zwangsarbeits in JVAs ?

| 16. November 2010 13:31 |
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Strafrecht


Beantwortet von


16:22

Sehr geehrte Anwälte,


Da ja nach diversen Urteilen des EGMR und des Bundesverfassungsgerichtes teilweise Zwangsarbeit in den JVAs durch den Art. 12 GG erlaubt ist, würde mich mal interessieren, ob bei Weigerung, die JVA das Recht hat, dem Häftling als Sanktion das Essen ganz zu entziehen oder Folter anzuwenden ?
Im GG ist ja Folter nicht abschliessend erklärt.

Andererseits besagt nun die EU Grundrechtecharta anders, als der Art. 12 GG , dass Zwangsarbeit überhaupt nicht mehr möglich ist, auch nicht bei freiheitsentziehenden Maßnahmen.

Es heisst ja

Artikel 5

Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

1.)Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
2.)Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
3.)Menschenhandel ist verboten.

Wobei in Art. 12 noch das steht

"Artikel 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
…"

Würden sie mir daher unter Grundlage oben genannter Sachverhältnisse Urteile bzw. Erklärungen nennen, welches Recht nun gültig ist ?

Offenbar ist ja der EuGH für die Wachung der EU Grundrechtecharta da.
Es heisst sogar, dass das Bundesverfassungsgericht seine Kompetenzen lt. dieses Artikels hier offenbar an den EuGH abgegeben hat.

http://www.faz.net/s/Rub594835B672714A1DB1A121534F010EE1/Doc~EE5D9566C986E4B358F249BDBEB60B229~ATpl~Ecommon~Scontent.html

Weiterhin würde mich interessieren, ob der EGMR zum Thema Folter oder Zwangsarbeit schon was geurteilt hat.

Ein Anwalt meinte zudem, dass es Einschränkungen bei dem Thema auch bei der Versorgung gibt.: http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=71747&

http://de.indymedia.org/2010/03/276763.shtml

U.a gibt es dazu folgende Ansichten " Zwar folgt nicht aus der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte ein Anspruch auf Entlohnung für die Zwangsarbeit (nach der Konvention besteht kein Anspruch, vgl. Frowein/ Peukert, EMRK, 3. Auflage, Artikel 4 Randnummer 13), jedoch entnahm das Bundesverfassungsgericht am 01.07.1998 (Az. 2 BvR 441/90 ; EuGRZ 1998, S. 518 ff) dem Grundgesetz, insbesondere dem verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Resozialisierung, den Anspruch der Zahlung eines Entgelts, welches den Gefangenen (Zitat) „durch die Höhe (…) in einem Mindestmaß bewusst (macht), daß Erwerbsarbeit zur Herstellung der Lebensgrundlage sinnvoll" sei…."

Neben diesen Dingen hätte ich daher gerne gewusst, ob die EU Grundrechtecharta hier auch für die Deutschen JVAs Bindekraft hat.
Ebenso würde mich interessieren, ob u.G der anderen o.g Fragen hier Sanktionen möglich sind bei Arbeitsverweigerung, etwas Steigerung von Essen usw..
Im übrigen würde mich interessieren, ob der Staat andere Maßnahmen, wie Schadensersatz ansetzen darf, etwas bei reicheren Insassen Angreifen des Privatvermögens usw..

Viertens uns letztens.: Gibt es auch Gründe, dass ein Gefangener Arbeit ablehnen kann oder kann er sich auch EU Gesetze bzw. Urteile beziehen ?

16. November 2010 | 13:58

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch gerne wie folgt beantworte:

1)
„Da ja nach diversen Urteilen des EGMR und des Bundesverfassungsgerichtes teilweise Zwangsarbeit in den JVAs durch den Art. 12 GG erlaubt ist, würde mich mal interessieren, ob bei Weigerung, die JVA das Recht hat, dem Häftling als Sanktion das Essen ganz zu entziehen oder Folter anzuwenden ?"

Das Verbot der Folter durch den Staat ergibt sich aus Artt. 2 Abs. 2 , 1 Abs. 1 GG – der Entzug des Essens eines Strafgefangenen durch die den Staat repräsentierende JVA.

2)
„Würden sie mir daher unter Grundlage oben genannter Sachverhältnisse Urteile bzw. Erklärungen nennen, welches Recht nun gültig ist ?"

Die Regelungen widersprechen sich nur vordergründig. Auch Art. 12 Abs. 2 GG verbietet die Zwangsarbeit, wobei diese Norm dann nicht gilt, wenn es etwa um die (bald abgeschaffte) Wehrpflicht geht. Die Arbeitspflicht für Strafgefangene, welche gerade im Bereich der Resozialisierung als enorm wichtig angesehen wird, ist bisher nicht von den Europäischen Gerichten angegriffen worden.

Der EGMR hat sich schon mehrfach zur Folter geäußert – bekannt ist z.B. der Fall Gäfgen (Mord an Jakob v. Metzler), bei dem die Polizeiführung Folter androhen ließ, wenn er nicht den Aufenthaltsort des (zu diesem Zeitpunkt schon toten) Jungen verrate (EGMR Nr. 22978/05 ), was in Straßburg keine Billigung fand.

3)
„Neben diesen Dingen hätte ich daher gerne gewusst, ob die EU Grundrechtecharta hier auch für die Deutschen JVAs Bindekraft hat."

Ja, über Art. 6 des EU -Vertrages ist die Charta für alle Mitgliedsstaaten bindend.

„Ebenso würde mich interessieren, ob u.G der anderen o.g Fragen hier Sanktionen möglich sind bei Arbeitsverweigerung, etwas Steigerung von Essen usw.."

§ 103 StVollzG regelt die gegenüber Strafgefangenen möglichen Disziplinarmaßnahmen.

„Im übrigen würde mich interessieren, ob der Staat andere Maßnahmen, wie Schadensersatz ansetzen darf, etwas bei reicheren Insassen Angreifen des Privatvermögens usw.."

Bei Straftaten kann das Gericht durchaus zur Schadenswiedergutmachung und zur Zahlung eines das Vermögen angreifenden Geldbetrages verurteilen. Die JVA kann dies aus eigener Befugnis nicht.

4)
„Viertens uns letztens.: Gibt es auch Gründe, dass ein Gefangener Arbeit ablehnen kann oder kann er sich auch EU Gesetze bzw. Urteile beziehen ?"

Allenfalls unter den Voraussetzungen des § 42 VollzG kann sich der Gefangene der Verpflichtung aus § 41 StVollzG entziehen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 16. November 2010 | 14:37

Erst einmal möchte ich, der hier eine theoretische Frage zu einem wichtigen rechtlichen Themenkreis erörtert wissen möchte, erheblich widersprechen, dass die Arbeit der Resozialisierung dienen mag.

Irgendwie ist mir da der Spruch" Arbeit macht frei" in den Kopf geschossen, ich kenne zwar ihre Beweggründe nicht und will ihnen da nichts unterstellen, ich verstehe aber nicht, wieso sie annehmen, dass hier Resozialisierungsgedanken in den Vordergrund stehen, würden sie mir ihre Beweggründe bitte erläutern ?

Wenn diese Arbeit der Resozialisierung dienen soll, dürfte sie ja kein Zwang sein und vor allen Dingen müsste angemessen bezahlt werden, ich sehe keinen Grund darin, Häftlinge niedriger zu entlohnen, dies wäre ja eine neue Strafe und die Zwangsarbeit darf man ja nicht als Strafe sehen, dies würde ja der EU Grundrechtecharte widersprechen.

Die Strafe als solche ist doch die Freiheitsstrafe und im Geiste dessen steht doch das Deutsche Strafsystem nicht auf Strafe aus, sondern in erster Linie auf Resozialisierung.
Zweitens bitte ich den § 103 besser zu beleuchten.:
Erlaubt der § 103 StVollzg nun auch den Entzug von Nahrung ?

MEINE FRAGEN
----------------------

Ich hatte sie gebeten nicht nur aus Urteilen zu zitieren oder zu benennen, sondern mir ihre Sichtweise zu geben, deswegen frage ich sie ja auch hier.

Mich würde daher interessieren, ob diese EU Grundrechtecharta nun aufgrund des Artikels des FAZ in Deutschland anwendbar ist.
Sei selber schreiben ja " Ja, über Art. 6 des EU -Vertrages ist die Charta für alle Mitgliedsstaaten bindend…."
Offenbar bedeutet dies ja, dass Zwangsarbeit nun in den JVAs nicht mehr anwendbar ist, wie anders soll ich ihre Erläuterungen sonst entnehmen ?
Sie sagen zwar, dass es keine Gerichtsurteile des EuGHgibt, dass heisst dann aber noch lange nicht, dass diese Vorgehensweise in Deutschland mit den Häftlingen rechtens ist.

Ich gehe daher davon aus, so sie nichts gegenteiliges mit ausführlichen Urteilen erwähnen, dass die EU Grundrechtecharta nach ihren Aussagen rechtskräftig ist und Zwangsarbeit nach deren Definition auch verboten ist.

Sie schreiben weiterhin .: Das Verbot der Folter durch den Staat ergibt sich aus Artt. 2 Abs. 2 , 1 Abs. 1 GG – der Entzug des Essens eines Strafgefangenen durch die den Staat repräsentierende JVA…"

Den ersten Teil ihres Satzes verstehe ich, den zweiten leider nicht, wären sie daher so freundlich mir klar zu sagen, ob der Entzug des Essens nun erlaubt ist, nach GG oder nicht ?

Auf Grundlage ihres Punktes "2" unterscheiden sich die Regelungen nur vordergründig !
Wie meinen sie das ?

Sie schreiben dazu " ..2)
„Würden sie mir daher unter Grundlage oben genannter Sachverhältnisse Urteile bzw. Erklärungen nennen, welches Recht nun gültig ist ?"

Die Regelungen widersprechen sich nur vordergründig…"

Inwiefern unterschieden sich diese Regelungen nur vordergründig und inwiefern hat dies mit Resozialisierungen zu tun ?
So ich hier nichts anderes höre, gehe ich davon aus, dass sie meinen, dass sich die Regelungen zwar vielfach gleichen aber doch bei den Häftlingen Unterschiede vorliegen, die nur noch nicht vom EuGH entschieden wurden.
Nach jetziger Rechtslage ist daher von einem Verbot der Zwangsarbeit auszugehen.
Wenn sie das anders sehen, bitte ich dies anhand meiner o.g Fragen auf die EU Grundrechtecharta zu begründen.

Ich bitte sie daher meine Fragen bezüglich der Thematik zu beantworten und mir das jüngst aus dem Jahre 1998 ergangen Urteil des Buntesterfassungsgerichts zu erläutern, der die Resozialisierungsfrage anders sah als sie, da die Vergütung zu niedrig war und dank des Bundesrates danach auch nur unwesentlich angehoben wurde.

Im übrigen bitte ich auch zu erklären, ob der von ihnen genannten § 103 nach seinem Katalog auch die Sanktionierung von Essen vorsieht.

Zu guter letzt möchte ich anmerken, dass eine "Zwangsarbeit" ja nur dann greift, wenn man Sanktionsmöglichkeiten hat, nach ihrer Antwort sehe ich hier kaum Sanktionsmöglichkeiten außer in denen von ihnen genannten Gesetzen.
Weiterer wirksamer Entzug wäre wie mehrfach erwähnt nur der Nahrungsentzug, der eben als sehr wichtig für das Weiterleben anzusehen ist.
MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. November 2010 | 16:22

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
1)
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 01.07.1998 (Az. 2 BvR 441/90 ) entschieden, dass § 41 Absatz 1 Satz 1 und § 130 jeweils in Verbindung mit § 37 Absätze 2 und 4, § 43 Absätze 1 und 2 und § 198 Absatz 3 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) - vom 16. März 1976 (Bgbl. I Seite 581, berichtigt Seite 2088 und 1997 I Seite 436), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bgbl. I Seite 160), mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Die Arbeitspflicht wird – auch wenn Sie hiergegen Bedenken haben - grundsätzlich damit begründet, dass sie der Resozialisierung dienen soll, wobei die berufliche Aus- und Weiterbildung den gleichen Stellenwert haben soll wie die Arbeit selbst (vgl. Calliess/Müller-Dietz, Kommentar zum Strafvollzugsgesetz, § 37 Rn. 1, mit weiteren Nennungen).
Das Bundesverfassungsgericht hat im oben genannten Urteil ausgesagt, „dass Arbeit im Strafvollzug, die dem Gefangenen als Pflichtarbeit zugewiesen wird, nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel ist, wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung findet. Diese Anerkennung muss nicht notwendig finanzieller Art sein. Sie muss aber geeignet sein, dem Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges eigenverantwortetes und straffreies Leben in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen.
Ein gesetzliches Konzept der Resozialisierung durch Pflichtarbeit, die nur oder hauptsächlich finanziell entgolten wird, kann zur verfassungsrechtlich gebotenen Resozialisierung nur beitragen, wenn dem Gefangenen durch die Höhe des ihm zukommenden Entgelts in einem Mindestmaß bewusst gemacht werden kann, dass Erwerbsarbeit zur Herstellung der Lebensgrundlage sinnvoll ist."

Sie sehen hieran, dass der Resozialisierungsgedanke der Arbeitspflicht zugrunde liegt.

Im Abkommen der Internationalen Arbeitsorganisation heißt es zur Arbeitspflicht für Gefangene: „Als „Zwangs- oder Pflichtarbeit" im Sinne dieses Übereinkommens gelten jedoch nicht [...] c) jede Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung verlangt wird, jedoch unter der Bedingung, dass diese Arbeit oder Dienstleistung unter Überwachung und Aufsicht der öffentlichen Behörden ausgeführt wird und dass der Verurteilte nicht an Einzelpersonen oder privaten Gesellschaften und Vereinigungen verdingt oder ihnen sonst zur Verfügung gestellt wird."
2)
Gerne stelle ich klar, dass § 103 StVollzG den Entzug der Nahrung nicht gestattet.

3)
Die EU-Grundrechtscharta bindet die Organe der Europäischen Union. Zudem bindet sie die Organe der Mitgliedstaaten, aber nur insoweit diese Unionsrecht ausführen. Dies ist beim Strafvollzug nicht der Fall, so dass das bisher geltende Recht nicht aus den Angeln gehoben wird. Folglich widersprechen sich die Reglungen auch nur vordergründig. Zwangsarbeit ist daher nicht generell verboten, da Gefangene dem Willen des Gesetzgebers nach arbeiten sollen.

Aufgrund des Schutzes der Menschenwürde ist den Strafvollzugsbehörden nur ein geringer Sanktionsspielraum eröffnet. Dies wird ja gerne von Seiten „rechter" Politiker kritisiert, die den Vollzug als zu „lasch" empfinden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 16. November 2010 | 17:29

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Aufgrund des Urteil Az. 2 BvR 441/90 die Entlohnung angehoben aber durch den Bundesrat abgebremst, daher ist der Lohn nicht wie vorgegeben angehoben worden. Es heisst EuGRZ 1998, S. 518 ff) Zitat durch die Höhe (…) in einem Mindestmaß bewusst (macht), daß Erwerbsarbeit zur Herstellung der Lebensgrundlage sinnvoll" sei.

Dieses lehnt sich dem verfassungsrechtlich Recht der Resoliszialisering an, erlaubt Z'arbeit aber wie geschrieben, eben NUR, wenn lt. des U. die Entlohnung stimmt.
Sicher geht es in dem Urteil um das "Vor Augen führen", also den Vorteil aber in Verbindung mit aktuelle Arbeiten in der JVA in Verbindung zu Punkt b des Urteils.
Es ist daher die " Vorspielung " und das "Bewusstmachung" aus b wichtig "..wenn (...)durch die Höhe des ihm zukommenden Entgelts in einem Mindestmaß bewußt gemacht werden kann, daß Erwerbsarbeit zur Herstellung der (..) sinnvoll ist…"

Wenn aktueller Lohn gering ist, kann man den Sinn kaum bewusst machen.
Somit würde die Verfassung NRW

"
Stellungnahme vom Anwalt:

Wenn diese Antwort nicht ausführlich war, weiß ich auch nicht mehr. Sämtliche Fragen wurden korrekt beantwortet. Im Rahmen dieser Plattform, die ja für Erstberatungen da ist, kann keine gutachterliche Stellungnahme zu den Fragen erfolgen. Dies kann nur in einem Mandat geleistet werden.

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Aufgrund des Urteil Az. 2 BvR 441/90 die Entlohnung angehoben aber durch den Bundesrat abgebremst, daher ist der Lohn nicht wie vorgegeben angehoben worden. Es heisst EuGRZ 1998, S. 518 ff) Zitat durch die Höhe (…) in einem Mindestmaß bewusst (macht), daß Erwerbsarbeit zur Herstellung der Lebensgrundlage sinnvoll" sei.

Dieses lehnt sich dem verfassungsrechtlich Recht der Resoliszialisering an, erlaubt Z'arbeit aber wie geschrieben, eben NUR, wenn lt. des U. die Entlohnung stimmt.
Sicher geht es in dem Urteil um das "Vor Augen führen", also den Vorteil aber in Verbindung mit aktuelle Arbeiten in der JVA in Verbindung zu Punkt b des Urteils.
Es ist daher die " Vorspielung " und das "Bewusstmachung" aus b wichtig "..wenn (...)durch die Höhe des ihm zukommenden Entgelts in einem Mindestmaß bewußt gemacht werden kann, daß Erwerbsarbeit zur Herstellung der (..) sinnvoll ist…"

Wenn aktueller Lohn gering ist, kann man den Sinn kaum bewusst machen.
Somit würde die Verfassung NRW


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