Zwangsarbeits in JVAs ?
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Strafrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Michael Böhler
| in unter 1 Stunde
Sehr geehrte Anwälte,
Da ja nach diversen Urteilen des EGMR und des Bundesverfassungsgerichtes teilweise Zwangsarbeit in den JVAs durch den Art. 12 GG erlaubt ist, würde mich mal interessieren, ob bei Weigerung, die JVA das Recht hat, dem Häftling als Sanktion das Essen ganz zu entziehen oder Folter anzuwenden ?
Im GG ist ja Folter nicht abschliessend erklärt.
Andererseits besagt nun die EU Grundrechtecharta anders, als der Art. 12 GG, dass Zwangsarbeit überhaupt nicht mehr möglich ist, auch nicht bei freiheitsentziehenden Maßnahmen.
Es heisst ja
Artikel 5
Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
1.)Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
2.)Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
3.)Menschenhandel ist verboten.
Wobei in Art. 12 noch das steht
"Artikel 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
…"
Würden sie mir daher unter Grundlage oben genannter Sachverhältnisse Urteile bzw. Erklärungen nennen, welches Recht nun gültig ist ?
Offenbar ist ja der EuGH für die Wachung der EU Grundrechtecharta da.
Es heisst sogar, dass das Bundesverfassungsgericht seine Kompetenzen lt. dieses Artikels hier offenbar an den EuGH abgegeben hat.
http://www.faz.net/s/Rub594835B672714A1DB1A121534F010EE1/Doc~EE5D9566C986E4B358F249BDBEB60B229~ATpl~Ecommon~Scontent.html
Weiterhin würde mich interessieren, ob der EGMR zum Thema Folter oder Zwangsarbeit schon was geurteilt hat.
Ein Anwalt meinte zudem, dass es Einschränkungen bei dem Thema auch bei der Versorgung gibt.: http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=71747&
http://de.indymedia.org/2010/03/276763.shtml
U.a gibt es dazu folgende Ansichten " Zwar folgt nicht aus der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte ein Anspruch auf Entlohnung für die Zwangsarbeit (nach der Konvention besteht kein Anspruch, vgl. Frowein/ Peukert, EMRK, 3. Auflage, Artikel 4 Randnummer 13), jedoch entnahm das Bundesverfassungsgericht am 01.07.1998 (Az. 2 BvR 441/90; EuGRZ 1998, S. 518 ff) dem Grundgesetz, insbesondere dem verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Resozialisierung, den Anspruch der Zahlung eines Entgelts, welches den Gefangenen (Zitat) „durch die Höhe (…) in einem Mindestmaß bewusst (macht), daß Erwerbsarbeit zur Herstellung der Lebensgrundlage sinnvoll" sei…."
Neben diesen Dingen hätte ich daher gerne gewusst, ob die EU Grundrechtecharta hier auch für die Deutschen JVAs Bindekraft hat.
Ebenso würde mich interessieren, ob u.G der anderen o.g Fragen hier Sanktionen möglich sind bei Arbeitsverweigerung, etwas Steigerung von Essen usw..
Im übrigen würde mich interessieren, ob der Staat andere Maßnahmen, wie Schadensersatz ansetzen darf, etwas bei reicheren Insassen Angreifen des Privatvermögens usw..
Viertens uns letztens.: Gibt es auch Gründe, dass ein Gefangener Arbeit ablehnen kann oder kann er sich auch EU Gesetze bzw. Urteile beziehen ?









