Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Zunächst einmal geht es vorliegend um das sog. Sachmängel-Gewährleistungsrecht. Relevant sind die §§ 433 ff. BGB
, insbes. §§ 434
, 437 BGB
. Aus § 434 BGB
ergibt sich, in welchen Fällen ein Sachmangel vorliegt.
Ein Sachmangel liegt grds. dann vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Sache von der Vereinbarten abweicht. In Ihrem Fall geht es vor allem um die Frage, ob der Motor bereits bei Fahrzeugübergabe einen Defekt hatte, der letzten Endes zum Schaden geführt hat. Zu Ihren Gunsten gilt § 476 BGB
. Es gilt eine gesetzliche Vermutung, dass ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten seit Übergabe der Kaufsache zeigt, bereits bei Übergabe vorgelegen hat. Dann tritt Haftung des Verkäufers ein. Diese Vorschrift gilt allerdings nur, wenn Sie das Fahrzeug als Privatperson gekauft haben.
Ich rate Ihnen zu folgendem Vorgehen:
Fordern Sie den Verkäufer auf, dass Fahrzeug unverzüglich am jetzigen Standort abzuholen und innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist den Motorschaden zu beheben. Bevor Sie vom Vertrag zurücktreten können oder Schadensersatzansprüche geltend machen können, müssen Sie dem Verkäufer das Recht zur Nacherfüllung gewähren.
Sollte sich der Verkäufer weigern oder ein Reparaturversuch scheitern, können Sie ihm theoretisch die von Ihnen genannten Folgekosten auferlegen. Jedoch müssen Sie damit rechnen, dass der Händler behaupten wird, der Motorschaden sei durch fehlerhafte Bedienung des Fahrzeugs entstanden. Sollte es zu derartigen Problemen bei der Abwicklung kommen, sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Eine selbständige gerichtliche Geltendmachung solcher Ansprüche kann sich als sehr kompliziert darstellen.
Aber wie gesagt: Sie müssen den Händler zunächst auffordern, dass Fahrzeug am Standort abzuholen bzw. abholen zu lassen und zu reparieren.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg in dieser Angelegenheit. Für eine Vertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. In diesem Fall kontaktieren Sie mich bitte per Email.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
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54292 Trier
Tel: 06514628376
Web: https://www.zimmlinghaus.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Zimmlinghaus,
danke für Ihre schnelle Antwort.
Im Kaufvertrag habe ich jetzt entdeckt, dass dort folgendes handschriftlich unter "Sonderausstattung" eingetragen ist: "Älteres Fahrzeug ohne Gewährleistung". Ändert dieser Eintrag etwas an der Rechtslage. Es war ein Privatkauf.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Wenn Sie das Fahrzeug als Privatperson von einem gewerblichen Händler erworben haben und im Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wird, so ist dieser Gewährleistungsausschluss nach m. E. unbeachtlich. Es gilt § § 475 Abs. 1 BGB
. Bei einem Verbrauchsgüterkauf können die Gewährleistungsrechte nicht zum Nachteil des Verbrauchers ausgeschlossen werden. Insofern ändert sich die Rechtslage nicht.
Sollten Sie das Fahrzeug dagegen von einer Privatperson gekauft haben, gilt etwas anderes. In diesem Falle wäre der Gewährleistungsausschluss wirksam, Sie könnten keine Gewährleistungsrechte geltend machen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt