Sehr geehrte Fragestellerin,
der Händler hat bei einem Gebrauchtwagen mindestens 1 Jahr Gewahrleistungg zu geben. Verkürzt er dies nicht vertraglich, sind es sogar zwei Jahre. Müsste anhand des Kaufvertrages geprüft werden. Hieran wird sich dann auch die Erfolgschance ergeben, wenn zwei Jahre Gewährleistung greifen sollten.
Nur in diesem Fall, hätte sich die Gewährleistung um ein Jahr liegen in dieses mangels es verlängert, und der Händler würde nunmehr weiterhin in der Gewährleistung bestehen.
Gerne kann ich mir einmal kostenfrei den Kaufvertrag angucken.
Sollte der Schaden wieder bei circa 4000 € liegen, läge das Prozessrisiko bei 2.176,72 €, inkl. aller Kosten. Die Risiko-Einschätzung kann ich Ihnen allerdings sehr viel genauer anhand des Kaufvertrages angeben.
Sie können im Vorfeld aber nichtsdestotrotz schon einmal schriftlich per Einschreiben den Händler auffordern, den bestehenden Motorschaden zu beseitigen. Setzen Sie Ihnen hierzu eine Frist von zwei Wochen. Falls er darauf nicht reagieren sollte, und die rechtlichen Voraussetzungen anhand des Kaufvertrages überprüft worden sind, könnten Sie sodann direkt Klage einreichen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei ihren Sitz in Hannover hat. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 11.04.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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