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Motorschaden und Gewährleistung

21. März 2011 11:52 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Unter http://www.frag-einen-anwalt.de/Motorschaden-und-Gewährleistung-__f138179.html hatte ich bereits eine Frage zu diesem Thema gestellt.

Nun ist der dort geschilderte Sachverhalt zu ergänzen: Im Kaufvertrag ist als Verkäufer nicht der Händler eingetragen, sondern eine Privatperson - diese könnte ein Bekannter oder ein Mitarbeiter des Händlers sein. Das kann nicht näher überprüft werden.

Rein formell wäre das somit ein Verkauf von privat an privat und die schriftlich im KV ausgeschlossene Gewährleistung ist nicht angreifbar.

Das Fahrzeug war bei mobile.de ausgeschrieben. Dort war auch der Name des Händlers und die Anschrift des Händlers angegeben. Einen Ausdruck der Seite habe ich leider nicht. Das Auto stand beim Kauf auf dem Gelände des Händlers und dort wurde auch der KV unterschrieben.

Was sagt hierzu die Rechtssprechung? Wenn ein Auto auf den Namen eines Händlers angeboten wird und beim Verkauf auf dem Gelände eines Händlers steht, kann dann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen gewerblichen Verkauf (an privat) handelt?

21. März 2011 | 13:09

Antwort

von


(654)
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Sie sollten zunächst bei dem Betreiber der Seite www.mobile.de zu Beweiszwecken anfragen, ob die Seite dort noch ggf. archiviert ist. Sonst gibt es außerdem noch die wayback-machine, ein Internetarchiv: http://www.archive.org/web/web.php
Vielleicht haben Sie dort Glück.

Ansonsten können Sie natürlich noch Zeugen aus Ihrer Verwandtschaft oder Familie anführen, die die Anzeige gesehen haben und bestätigen können, dass dort kein "Privatverkauf" sondern der Name und die Adresse eines Händlers angegeben war.

Der Umstand, dass das Fahrzeug auf dem Grundstück eines Händlers verkauft wurde, ist leider kein grundsätzliches Indiz dafür, dass es sich um einen gewerblichen Verkauf handelt. Oft ist es nämlich auch so, dass der Kfz-Händler die angebotenen Gebrauchtfahrzeuge als Vertreter der privaten Verkäufer anbietet, diese also nicht z.B. beim Erwerb eines Neuwagens in Zahlung genommen hat (sog. Agenturgeschäft). In solchen Fällen bleibt das gebrauchte Fahrzeug das Eigentum des privaten Neuwagenkäufers, und der Händer einigt sich mit diesem lediglich dahingehend, dass er versucht, den gebrauchten PKW zu verkaufen. Im Falle eines Verkaufes wird der erwirtschaftete Preis dann mit dem Preis des Neuwagens verrechnet. Wird der gebrauchte PKW nicht verkauft, muss der Neuwagenkunde den gesamten Preis des Neuwagens entrichten und den alten PKW anderweitig verkaufen oder entsorgen. Vor diesem Hintergrund ist der Ort des Kaufvertrags kein eindeutiges Indiz, und es müssen die gesamten Vertragsumstände ausgelegt werden.

Für einen Kauf von privat spricht, dass als Verkäufer nicht der Name des Händlers genannt wird und die Gewährleistung ausgeschlossen ist. Beides hätte Ihnen bei Abschluss des Vertrags auffallen müssen, was leider nicht geschehen ist. Für einen Kauf vom Händler spricht die Anzeige auf www.mobile.de, soweit sie deren Inhalt beweisen können. Wegen des Vorrangs der Vereinbarungen im Vertrag und der Beweisprobleme bezüglich des Inhaltes der Anzeige auf www.mobile.de vermute ich, dass ein Gericht im Fall eines Prozesses zu dem Ergebnis kommt, dass ein Verkauf von Privat an Privat vorliegt.

Etwas Anderes wäre nur dann der Fall, wenn eine Umgehung gemäß § 475 Abs. 1 S. 2 BGB vorliegt. Dies wäre dann gegeben, wenn der private Verkäufer nicht das Risiko des Weiterverkaufs seines alten Kfz getragen hat, also kein oben von mir beschriebenes Agenturgeschäft vorliegt. Dies hat der BGH 2005 entschieden:

http://lexetius.com/2005,154

Sie sollten versuchen, einmal den in der Vertragsurkunde genannten Verkäufer hierzu zu befragen.


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

ANTWORT VON

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