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Gehalt von mehreren Firmen

17. März 2010 14:59 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich überlege mehrere Firmen zu gründen und mir von jeder Firma als Geschäftsführer (und Alleingesellschafter) ein Gehalt zahlen lassen (Höhe steht noch nicht fest, Annahme orts- und Branchenüblich).

Welche Urteile/Rechtssprechung gibt es damit man die Betriebsprüfung auch übersteht im Hinblick auf z. B.

- Arbeitszeit (man kann ja nicht bei 3 Gesellschaften 40 Std. arbeiten)
- Muss überhaupt zwingend angegeben werden wieviel Stunden man arbeitet?
- Urlaub
- Wettbewerbsklausel
- Dienstwagen (ggf. 1x Dienstwagen von Firma 1 und 2xAbfindung von Firma 2 und 3)

Sind das überhaupt die wichtigen Punkte, oder ist aus Ihrer Sicht noch was ganz anderes im Anstellungsvertrag zu beachten.

Danke

17. März 2010 | 16:56

Antwort

von


(1624)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Das Geschäftsführergehalt kann von Ihnen im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten frei bestimmt werden. Allenfalls könnte sich in der Höhe des Gehaltes eine Einschränkung ergeben, wenn das Gehalt unter Berücksichtigung des Umsatzes und Gewinns der GmbH derart hoch ist, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung seitens des Finanzamtes angenommen wird. Insoweit sollte im Rahmen eines Fremdvergleiches z.B. Auskunft der IHK oder zuständigen Einrichtung des Berufsstandes ein angemessenen Gehalt ermittelt werden. BFH, Urteil vom 11.12.1991 - I R 152/90

2. Eine feste Arbeitszeit ist nicht zwingend anzugeben. Insoweit könnte die folgende Regelung im Dienstvertrag geschlossen werden.

Der Geschäftsführer ist in der Bestimmung seiner Arbeitszeit frei, hat jedoch jederzeit, wenn das Wohl der Gesellschaft dies erfordert, zur Verfügung zu stehen. Die Übernahme jeder entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebenbeschäftigung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gesellschafter.
Eine vertragliche Festlegung des Urlaubsanspruches für den Geschäftsführer ist nicht ausdrücklich erforderlich, § 2 BUrlG . Allerdings ergibt sich aufgrund der Treue- und Fürsorgepflicht der GmbH ein Anspruch auf angemessenen Erholungsurlaub. Der tatsächliche Urlaubsanspruch sollte dabei im Verhältnis zur Arbeitszeit stehen. Zur Frage des Urlaubsanspruches, kann auf den Maßstab des Bundesurlaubsgesetzes zurückgegriffen werden,

Eine Wettbewerbsklausel oder ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nicht zwingend vorgeschrieben und wäre aufgrund der vielfachen Geschäftsführertätigkeiten derzeit nicht zu empfehlen. Insbesondere wenn sie Gesellschaftergeschäftsführer sind, ist eine Wettbewerbsklausel nicht erforderlich.

Hinsichtlich des Dienstwagen halte ich die vorgeschlagene Regelung für problematisch, da der Geschäftsführer ein Dienstwagen nutzt, den eine GmbH bezahlt, aber indirekt und ohne Gegenleistung den anderen GmbH´s zur Verfügung steht.
Insoweit sollten die anderen GmbH´s an den Kosten für den Dienstwagen anteilig beteiligt werden, so dass sich die Kosten für das Fahrzeug auf die Unternehmen gleichmäßig verteilt.

Weitere Punkte die zu beachten sind, ist die Frage der Sonstigen Leistungen, z.B. die Betriebsrente, Arbeitsergebnisse und Erfindungen, Vertragsdauer und Kündigungsfristen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

ANTWORT VON

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