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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage geschrieben am 25.08.2012 09:17:33
Insolvenz
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
| Einsatz: € 55,00:
beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
§ 51 Nr. 2 und 3 InsO
zählt die Zurückbehaltungsrechte, die ein Gläubiger gegen den Schuldner (hier: Ihren Arbeitgeber) hat,
abschließend
auf. Zu dieser Art von Gläubigerer gehören Sie aber nicht.
Das allgemeine Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB
ist als persönliches Recht in der Insolvenz nicht durchsetzbar. DAdurtch würd sonst die Befriedigung navch den allg. Regeln der §§ 174 ff InSO umgangen. [vgl. Wimmer/Dauernheim/Wagner/Gietl, Handbuch des Fachanwalts Insolvenzrecht, 4. Auflage 2010
Kapitel 4 Rn 94 sowie Frankfurter Komm. zur InsO, 6. Aufl. 011, § 110 Rn 19].
Sie müssen Ihre Insolvenzforderung schriftlich beim Inso-Verwalter anmelden (§ 174 InSo).
Aber nach § 183 Abs. 1 Nr. 1 SGB III
haben Sie als Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn Sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen Ihres Arbeitgebers für die letzten der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.
Die Forderungen für die der Eröffnung des Inso-Verfahrens unmittelbar vorhergehenden 3 Monate sind nur dann beim Inso-Verwalter anzumelden, wenn KEIN Inso-Geld bezahlt wird (vgl. MEMENTO, Personalrecht f. d. Praxis, 2005, 7. Aufl. Rn. 5110).
Die Gegenstände können Sie allerdings nicht (zurück-) behalten (s.o.).
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt (vor Ort) in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)
25. August 2012
|
11:12
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
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