Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Grundsteuer ist eine objektbezogene öffentliche Last.
Persönlicher Schuldner der Grundsteuer für jeweils ein Kalenderjahr ist nach § 10 I GrStG
grundsätzlich derjenige, dem das Grundstück oder die Eigentumswohnung zu Beginn des Kalenderjahres gehört (Stichtag: 01.01.) Private Absprachen bspw. zwischen Käufer und Verkäufer eines Grundstückes haben im Verhältnis zum Finanzamt keine Wirkung (Aussenverhältnis).
Davon unterschieden werden muss jedoch das hier entscheidende Innenverhältnis zwischen Ihnen und dem Verkäufer.
Und in diesem Verhältnis kommt der oben von Ihnen zitierte Passus zum Tragen. Letzterer ist nach § 133
, 157 BGB
so auszulegen, wie ein fremder Dritter diesen Vertragspassus aus seiner Sicht verstehen würde.
Und ein solcher fremder Dritter würde den entsprechenden Passus dahingehend auslegen, dass Besitz, Nutzen und Lasten mit vollständiger Kaufpreiszahlung auf Sie übergehen sollten (hier 3.4.2013). Da die Grundsteuer eine öffentliche Last im Sinne des § 103 BGB
ist, hat dies zur Folge, dass Sie ab diesem Datum zur Freistellung des Verkäufers hinsichtlich seiner gegenüber dem Finanzamt bestehenden Grundsteuerschuld verpflichtet sind. Der Verkäufer macht daher seinen ab April bestehenden Anspruch zurecht gegen Sie geltend.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Falk-Christian Barzik, Diplom-Finanzwirt (FH)
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