Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Frage unter Berücksichtigung ihres Einsatzes und der von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten:
Grundsätzlich müssen Sie einer Vorladung zu einer polizeilichen Vernehmung nicht nachkommen. Eine solche Verpflichtung besteht nur dann, wenn Sie von der Staatsanwaltschaft vorgeladen würden (§ 163a StPO
). Sie sind natürlich auch nicht verpflichtet als Beschuldigter in einem Strafverfahren überhaupt Angaben zu machen. Ich würde auch grundsätzlich davon abraten. Es ist Ihnen insoweit zu empfehlen zunächst einen Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht zu beauftragen, damit dieser entsprechend der Aktenlage das weitere Vorgehen mit Ihnen erläutern kann. Die Akteneinsicht kann auch gerne durch meine Kanzlei erfolgen.
Lassen Sie sich in diesem Zusammenhang auch nicht davon irritieren, dass in der Vorladung Diebstahl und Betrug aufgeführt sind. Es handelt sich hierbei um die erste Einschätzung durch Polizeibeamte, die meist lediglich über juristische Grundkenntnisse verfügen.
Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung liegt hier kein Diebstahl nach § 242 StGB
vor. Hierfür fehlt es bereits an der Zueignungsabsicht. Element dieser Zueignungsabsicht ist u.a. die dauerhafte Enteignung des Berechtigten (vgl. NJW 52, 1148
). Nach ihrer Schilderung haben Sie den Personalausweis unmittelbar zurück in die Brieftasche Ihrer Bekannten gesteckt, so dass sie ihr den Ausweis auch nicht dauerhaft entziehen wollten.
Inwieweit hier allerdings ein Betrug im Sinne des § 263 StGB
bzw. Computerbetrug nach § 263a StGB
vorliegen könnte lässt sich nicht abschließend beurteilen. Hierfür wäre in jedem Falle zumindest eine Vermögensgefährdung seitens des Wettanbieters oder seitens Ihrer Bekannten erforderlich.
Jedoch könnte nach Ihren Schilderungen eine Strafbarkeit nach § 269 StGB
wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in Betracht kommen. Sie haben für die Anmeldung bei dem Wettanbieter die Daten Ihrer Bekannten genutzt und in diesem Zusammenhang über Identität getäuscht.
Für § 269 StGB
sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Sollten Sie nicht vorbestraft sein, ist im Falle einer Verurteilung wohl mit einer Geldstrafe zu rechnen.
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Pflug
Osterstr. 3
30159 Hannover
Tel: 0511 162 603 40
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Tobias-Pflug-__l105452.html
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da ich nicht vorbestraft bin und zur zeit Hartz4 bekomme, wäre die Geldstrafe nicht sehr hoch, oder wie wird die errechnert
Sehr geehrter Fragesteller.
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Sollten Sie überhaupt bestraft werden, würde sich die Geldstrafe sich aus Tagessätzen errechnen. Für die Höhe der Tagessätze wird Ihr derzeitiges Einkommen zugrunde gelegt (vgl. § 40 Abs. 2 StGB
). Wenn Sie Leistungen nach Hartz IV beziehen, dürfte die Tagessatzhöhe etwa bei 10,- Euro oder sogar niedriger liegen.
Die Anzahl der Tagessätze hängt entscheidend mit den nähreren Tatmodalitäten zusammen, so dass eine Prognose hier schwerfällt. Sie dürfte aber sicherlich 90 Tagessätze nicht überschreiten.