Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Gemäß § 32 Abs.2 Nr.5a BZRG
werden Verurteilungen durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist, im Führungszeugnis nicht aufgenommen, wenn im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass Ihre erste Tat vor 3 Jahren aufgrund der oben genannten Vorschrift im FÜHRUNGSZEUGNIS nicht eingetragen wurde.
Allerdings aber eine Eintragung im Bundeszentralregister vorliegt.
Kommt es allerdings zu einer weiteren Verurteilung aufgrund der neuen Tat, so wird es unabhängig von der Anzahl der Tagessätze zu einer Eintragung im Führungszeugnis kommen, da ja bereits Ihre erste Tat im Bundeszentralregister eingetragen ist.
Die Vorschrift des § 32 Abs.2 Nr.5a BZRG
gilt also daher nur für ERSTVERURTEILUNGEN.
Die Tilgungsfrist aus dem Bundeszentralregister beträgt nach § 46 Abs.1 Nr.1a BZRG
fünf Jahre bei Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen.
Gemäß §§ 36
, 47 Abs.1 BZRG
beginnt die Frist mit dem Tag des ersten Urteils.
Eine weitere Eintragung können Sie nur dadurch verhindern, dass es zu keiner weiteren Verurteilung innerhalb der Tilgungsfrist kommt.
Sie sollten daher einen Anwalt vor Ort beauftragen, der nach erfolgter Akteneinsicht eventuell eine Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 153 ff StPO
erreichen kann.
Bei einer Einstellung nach § 153a StPO
kommt es nicht zu einer VERURTEILUNG. Es erfolgt KEINE Eintragung im Bundeszentralregister/ Führungszeugnis.
Im diesem Fall wird das Verfahren nach Erfüllung von Auflagen eingestellt.
Als Auflagen kommen insbesondere die Wiedergutmachung des verursachten Schadens bzw. die Entrichtung eines Geldbetrages zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse in Betracht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 01.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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