Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Bevor Sie Strafanzeige erstatten, empfehle ich, Ihren Bruder schriftlich per Einschreiben mit Rückschein aufzufordern, den Topf bis zum 03.02.2011 an Sie herauszugeben. Gleichzeitig drohen Sie an, daß Sie im Fall, sollte die Herausgabe nicht erfolgen, Klage auf Herausgabe beim Amtsgericht erheben würden.
2.
Eine Strafanzeige wird kaum den von Ihnen erhofften Erfolg haben.
Als denkbares Delikt kommen Betrug und ggf. Unterschlagung in Betracht. Diese Straftatbestände können Sie in den §§ 263 StGB (Betrug) und 246 StGB (Unterschlagung) nachlesen. Zu beachten ist die Vorschrift des § 248 a StGB, da es sich hier ggf. um eine geringwertige Sache handelt.
Allerdings wird man Ihrem Bruder kaum die erforderliche rechtswidrige Zueignungsabsicht (Betrug) nachweisen können. Auch die Tatsache, daß Ihr Bruder Sie vertröstet, wird zum Nachweis der Unterschlagung nicht ausreichen.
Deshalb ist der zivilrechtliche Weg richtig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt