Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Unter der Voraussetzung, das im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, würde die Verurteilung nicht im „normalen" Führungszeugnis nach § 32 Abs. 1 BZRG
erscheinen, da Sie zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 TS verurteilt wurden (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a BZRG
). Das ist klar.
Beim erweiterten Führungszeugnis, um das es Ihnen geht, verhält es sich anders. In ein solches würde die Eintragung aus dem Register noch übernommen werden. Denn die Ausnahmen des § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG
gelten für das erweiterte Führungszeugnis nicht bei einer Verurteilung wegen einer Katalogtat nach § 32 Abs. 5 BZRG
. § 184 StGB
gehört zu diesem Katalog. Auch das war Ihnen klar.
Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis – auch das erweiterte – aufgenommen wird, beträgt 3 Jahre, § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BZRG
.
Denn Sie wurden zu einer Geldstrafe verurteilt und die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 BZRG
liegen HINSICHTLICH DES ERWEITERTEN Führungszeugnisses NICHT vor. Die Einschränkung „wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen" in § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BZRG
hat hinsichtlich des einfachen Führungszeugnisses nur eine klarstellende Funktion.
Denn wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 BZRG
vorliegen würden (z. B. bei Geldstrafe <= 90 TS), wäre die Verurteilung ja ohnehin nicht in ein einfaches Führungszeugnis aufzunehmen. Für das erweiterte Führungszeugnis erklärt § 32 Abs. 5 BZRG
in Ihrem Fall die Ausnahmeregelung des § 32 Abs. 2 BZRG
für unanwendbar. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 BZRG
liegen dann aber gerade nicht vor, so dass § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BZRG
Anwendung findet mit der Folge, dass Ihre Verurteilung seit Juni 2009 nicht mehr in ein erweitertes Führungszeugnis aufzunehmen ist. Der Eintrag würde heute NICHT mehr im erweiterten Führungszeugnis erscheinen!
Die 3-jährige Frist würde demzufolge auch bei einer Geldstrafe zu 120 TS gelten, um an Ihr Beispiel anzuknüpfen. Einen Wertungswiderspruch gibt es somit nicht.
Ich stimme aber mit Ihnen vollkommen darin überein, dass die Regelung alles andere als klar und verständlich ist. Das erweiterte Führungszeugnis wurde durch Einfügung von Absätzen in den bestehenden Gesetzestext einfach „hineingewurstelt".
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
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Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
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