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§ 62 EStG ,EWG-Verordnung Nr.1408/71

21. September 2007 14:18 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Es geht um den Anspruch auf das Kindergeld für die nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer ( Beschäftigungsdauer :über 1 Jahr)aus dem EU-Ausland (hier:Polen).Bislang waren sie weder nach EStG, noch nach dem Bundeskindergeldgesetz kindergeldberechtigt.
Dafür bekamen sie aber Kinderfreibeträge.Nun hat sich der § 62 EStG zum 01.01.2007 geändert. Der letzte Satz, der explizit diese
Personengruppe aus dem Kreis des Berechtigten ausgeschlossen hat, ist weggefallen. Jetzt sind alle Personen kindergeldberechtigt, die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigt sind.
Nun werden aber die jetzt gestellten Anträge auf das Kindergeld von der Familienkasse mit der Begründung abgelehnt, für die Arbeitnehmer, die zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt sind, gelte die EWG-Verordnung Nr. 1408/71 (Art.13 ff).Demnach unterliegen die entsandten Arbeitnehmer weiterhin den Rechtsvorschriften des Herkunftslandes.
Die EWG-Verordnung sei vorrangig vor dem EStG anzuwenden.
Obwohl: Artikel 13(2)a VO(EWG) Nr.1408/71:"Eine Person die...abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Vorschriften
dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat".
Vom Finanzamt bekommen die Steuerpflichtigen z.Z. keine Kinderfreibeträge, weil sie gem. EStG. kindergeldberechtigt seien. Das Kindergeld bekommen sie auch nicht in Polen, da diese Leistung dort einkommensabhängig ist. Mit dem Lohn aus Deutschland ist die Einkommensgrenze für diese Leistung überschritten.

Ich wäre Ihnen für eine Stellungnahme dankbar

Mit freundlichen Grüßen

P.A.

21. September 2007 | 19:03

Antwort

von


(141)
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Reinhard-Schweizer-__l103443.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer aus Polen sind kindergeldberechtigt, sofern sie in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (§ 62 Abs. 1 EStG ).

Mit dem Anspruchsberechtigungsgesetz wurde u. a. die Regelung über die Anspruchsberechtigung von Ausländern im Kindergeldrecht in der Tat völlig neu gefasst.
Folge dieser Neuregelung ist, dass der von Ihnen erwähnte letzte Satz in § 62 Abs. 2 EStG ersatzlos weggefallen ist.
Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten unterliegen dem Freizügigkeitsrecht der EU.
Im Hinblick auf den Bezug von Familienleistungen gilt nunmehr der GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZ (Diskriminierungsverbot).

Nach der Neuformulierung in § 1 Abs. 3 BKGG bzw. in § 62 Abs. 2 EStG betrifft der Ausschluss vom Kindergeldbezug allenfalls „nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer“.
Durch diese Formulierung wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass der Ausschluss in § 1 Abs. 3 BKGG bzw. in § 62 Abs. 2 EStG Unionsbürger überhaupt nicht betreffen soll.

SELBST NACH ANSICHT DER FAMILENKASSEN GILT DER AUSSCHLUSS VOM KINDERGELDBEZUG NICHT FÜR UNIONSBÜRGER (DA 62.4.3 FamEStG).

Die deshalb von manchen Sachbearbeitern ins Feld geführte EWG-Verordnung Nr. 1408/71 (Art.13 ff) ist durch diese gesetzlichen Änderungen daher überholt.

Sofern daher Anträge auf Kindergeldbezug von der Familienkasse abgelehnt werden, sollte gegen den Ablehnungsbescheid Einspruch und ggfs. anschließend Klage erhoben werden.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit besten Grüßen

Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt

E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net

Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.


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