Sehr geehrter Fragesteller,
Nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer aus Polen sind kindergeldberechtigt, sofern sie in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (§ 62 Abs. 1 EStG
).
Mit dem Anspruchsberechtigungsgesetz wurde u. a. die Regelung über die Anspruchsberechtigung von Ausländern im Kindergeldrecht in der Tat völlig neu gefasst.
Folge dieser Neuregelung ist, dass der von Ihnen erwähnte letzte Satz in § 62 Abs. 2 EStG
ersatzlos weggefallen ist.
Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten unterliegen dem Freizügigkeitsrecht der EU.
Im Hinblick auf den Bezug von Familienleistungen gilt nunmehr der GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZ (Diskriminierungsverbot).
Nach der Neuformulierung in § 1 Abs. 3 BKGG bzw. in § 62 Abs. 2 EStG
betrifft der Ausschluss vom Kindergeldbezug allenfalls „nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer“.
Durch diese Formulierung wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass der Ausschluss in § 1 Abs. 3 BKGG bzw. in § 62 Abs. 2 EStG
Unionsbürger überhaupt nicht betreffen soll.
SELBST NACH ANSICHT DER FAMILENKASSEN GILT DER AUSSCHLUSS VOM KINDERGELDBEZUG NICHT FÜR UNIONSBÜRGER (DA 62.4.3 FamEStG).
Die deshalb von manchen Sachbearbeitern ins Feld geführte EWG-Verordnung Nr. 1408/71 (Art.13 ff) ist durch diese gesetzlichen Änderungen daher überholt.
Sofern daher Anträge auf Kindergeldbezug von der Familienkasse abgelehnt werden, sollte gegen den Ablehnungsbescheid Einspruch und ggfs. anschließend Klage erhoben werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Antwort
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