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§ 404 Abs.2 Nr.4 - Beschaeftigung ohne Arbeitsgenehmigung

25. August 2011 20:31 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Guten Tag,

ich bin tschechische Staatsbuergerin. Ich war seit mehreren Jahren in einem international taetigen Konzern beschaeftigt. Im Februar 2010 wurde ich nach Deutschland in eine Tochterfirma des Konzerns gesandt. Ich bekam neuen Arbeitsvertrag fuer ein Jahr (bis Ende Februar 2011), ich arbeitete als DC Manager (habe ein Distributionszenter geleitet). Die Tochterfirma hat alle Formalitaeten fuer mich arrangiert - den Umzug nach Deutschland, meine Wohnung, Steuer bezahlt, Sozial und Krankenversicherung bezahlt usw. Im Sept. 2010 wurde ich schwanger, mein Arbeitsvertrag endete im Februar 2011, danach war ich 2 Monate in Deutschalnd arbeitslos und dann bekam ich Mutterschaftsgeld. Zur Zeit bin ich also zu Hause mit dem Kind. Jetzt - nach so einer langen Zeit - bekam ich ein Brief vom Zollamt wegen Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs.2 Nr.4 - Beschaeftigung ohne Arbeitsgenehmigung. Ich habe das Gesetz ein bisschen studiert und habe festgestellt dass es gegen Schwarzarbeit ist. Wie kann ich wegen Schwarzarbeit bestraft werden, wenn ich das ganze Jahr Steuer und Versicherung ordentlich (via meine Firma) bezahlt habe? Damals sollten die Tschechen angeblich in Deutschland eine Arbeitsgenehmigung haben, aber gilt es auch fuer hochqualifizierte Manager der Firma eines internationalen Konzerns? Was soll ich jetzt dem Zollamt antworten? Welche weitere Konsequenzen hat es fuer mich wenn der Zollamt mich als schuldig befindet - muss ich dann das Mutterschaftsgeld und die 2 Monate des Arbeitslosengeldes zurueckzahlen? Kann ich dann das Geld von der Firma verlangen, traegt die ueberhaupt irgendwelche Verantwortung dafuer in welche Probleme die mir jetzt gebracht haben?
Vielen Dank,
Z.

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Für Sie als tschechische Staatsbürgerin galt bis zum 1.5.2011 noch nicht die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Für den Zeiraum 2.2010-2.2011 hätten Sie eine Arbeitsgenehmigung EU nach § 284 I SGB III benötigt. Diese wird bzw. wurde für 1 Jahr befristet erteilt.

Diese hat in Ihrem Fall eventuell gefehlt.

Ohne die Arbeitsgenehmigung besteht ein Beschäftigungsverbot. Es wäre in der Tat Aufgabe Ihres Arbeitgebers gewesen, sich um die Genehmigung zu kümmern.

Ob diese wirklich gefehlt hat, kann ich natürlich nicht beurteilen.

Der Anspruch auf ALG I kann auch bei fehlender Arbeitsgenehmigung EU bestehen, weil auch der Ausländer, der sich in Deutschland aufhält, dem deutschen Arbeitsmarkt verfügbar ist. Sie werden also sehr wahrscheinlich das ALG nicht zurückzahlen müssen.

Ich sehe auch keine Grundlage für eine Rückforderung des Mutterschaftsgeldes.

Sie sollten in Ihrer Stellungnahme klarstellen, dass Sie davon ausgehen konnten, dass die erforderlichen Formalitäten geregelt sind. Sie sollten darstellen, dass Ihr Arbeitgeber international tätig ist und daher regelmäßig Erfahrungen mit Arbeitnehmern im Ausland hat.

§ 404 II Nr. 4 SGB III regelt Ordnungswidrigkeiten, wenn gegen die Vorgaben des SGB III verstoßen wird. Es kommt darauf an, ob Sie fahrlässig oder vorsätzlich eine Beschäftigung ausgeübt haben, ohne die erforderliche Genehmigung zu besitzen. Ich sehe in Ihrem Fall nicht einmal fahrlässigkeit, weil es darauf ankommt, ob Sie hätten erkennen können, dass Sie ohne Genehmigung arbeiten. Man kann diese Frage ohne Kenntnisse der Ermittlungsakte des Zollamtes nicht entgültig beantworten. Ich sehe aber gute Chancen für eine Einstellung ds Verfahrens. Als Konsequenz droht Ihnen ein Bußgeld bis zu 5000 €. Sie sollten zur Sicherheit einen Anwalt beauftragen. Grundsätzlich ist es denkbar, dass Sie einen Schadensersatzanspruch gegen Ihren Arbeitgeber haben.

Man müsste zunächst klären, wo der Fehler gelegen hat.



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