Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihrer Frage entnehme ich, dass Ihre Elternzeit im Juli 2012 endet. Mit Ende der Elternzeit leben die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis wieder auf, so, wie diese vor der Elternzeit bestanden haben. Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 5 S. 4 BEEG
. Eine Ausnahme gibt es jedoch dann, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, z. B. dass eine während der Elternzeit ausgeübte Teilzeittätigkeit auch nach Beendigung der Elternzeit fortgeführt werden soll. Die Vereinbarung in Ihrem Änderungsvertrag, erst ab August 2013 wieder zu einer höheren Arbeitszeit zurückzukehren, spricht vorliegend für eine solche Ausnahme. Ggf. ist durch Auslegung des Änderungsvertrags zu ermitteln, welche Vereinbarung von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber tatsächlich gewollt war. Ohne Prüfung beider Verträge lässt sich dies aus der Ferne leider nicht beurteilen. Sie sollten daher das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen und ggf. eine neue Vereinbarung treffen.
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