Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Meine 1. Frage:
Hat der Arbeitgeber in diesen Fall recht meine Antrag für Elternzeit mit Teilzeitbeschäftigung abzulehnen und kann mann die Teilzeitbeschäftigung während der genannten Elternzeitraum selbst bestimmen ? Ich habe vor (und auch so in Antrag erwähnt) in die ersten 10 Tagen der ersten Elternzeitmonat und letzten 10 Tagen der zweiten Elternzeitmonat zu arbeiten.
Antwort 1)
Eine Ablehnung der Elternzeit kann grundsätzlich erfolgen, wenn die Voraussetzungen des §§ 15 Abs. 7 S. 1 BEEG
nicht gegeben sind. Die Ablehnung muss jedoch gemäß der Regelung des § 15 Abs. 7 S. 2 ff. BEEG
schriftlich und innerhalb von 4 Wochen nach Beantragung erfolgen. Wenn eine solche Ablehnung nicht erfolgt, gilt der Antrag gemäß der vorgenannten Regelung als genehmigt.
Nach der Sachverhaltsschilderung sind seit Antragstellung mehr als 4 Wochen vergangen und eine schriftliche Ablehnung ist nicht erfolgt, so dass der Antrag als genehmigt gelten muss.
Meine 2. Frage(angenommen das meine Elternzeit genehmigt wird, was meine Meinung nach das Elternzeitgesetz gibt mir dazu recht ) :
Wenn ich vor dem Eintreten in der Elternzeit (spätestens am 12.07.19 ) meine Kündigung zum 30.09.19 einreiche kann ich dann ab 01.10.19 bei neue Arbeitgeber beginnen oder ich muss mit einem Kündigungsfrist für 3 Monaten ( wie in Elternzeitgesetz - BEEG § 19
steht) rechnen (heißt ende des Arbeitsverhältnisses am 12.10.2019) ? Gilt der
BEEG § 19
überhaupt vor Eintreten in Elternzeit oder nur während der Elternzeit?
Antwort 2)
Die Dreimonatsfrist des § 19 BEEG
gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich zum Ende der Elternzeit kündigen möchte. Sie möchten hier zu einem Datum kündigen, welches bereits außerhalb der Elternzeit liegt und somit gelten die benannten vertraglichen Kündigungsfristen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Sehr geehrte Frau RÄ Sperling,
vielen Dank für Ihre Antwort. Das heißt egal wann ich die Kündigung anreiche vor oder während der Elternzeit kann ich zum 30.09.2019 kündigen wenn ich die verträglichen Kündigungsfrist beachte.
Der Antrag für Elternzeit wurde genehmigt, allerdings mit dem Verteilung der Arbeitstagen ist der Arbeitgeber nicht einverstanden. Hat der Arbeitgeber das recht (auch nach 4 Wochen nach Antragstellung,wo meine Verteilung der Arbeitstagen ausführlich und eindeutig benannt sind) die von mir gewünschten Verteilung der Arbeitstagen abzulehnen (durchnitlich ca. 20 Stunde pro Woche, siehe Verteilung in der Ersten Frage vom 7.7.19)
Vielen Dank im Voraus.Liebe Grüße aus Bayern.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage darf ich wie folgt beantworten.
Ja, unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen können Sie zum 30.09.19 kündigen.
Bis 4 Wochen nach Antragstellung kann der Arbeitgeber, auch in Bezug auf die Verteilung den Antrag ablehnen. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann der Arbeitgeber nicht mehr wirksam ablehnen.