Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

zusätzlicher mieter/mieterhöhung zulässig?

12. September 2006 16:56 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

ich habe seit einem halben jahr eine mieterin in meiner wohnung.nun kündigte sie an das ihre freundin in ihre wohnung noch mit einziehen will. wir hatten im mietvertrag mit einbezogen das bei einem evtl zusätzlichem mieter >(freund etc)
die miete und die nebenkosten steigen werden, allerdings ohne
konkrete angaben. die Frage:
wäre es überhaupts rechtens die miete zu erhöhen.
wenn ja um wieviel prozent, dazu müsste angemerkt werden das die miete (hatten vorher komplettrenovierung und neukauf des hauses, und daher anfangs keine angaben über qm) wesentlich günstiger ist als ortsüblich, d h ca die hälfte.

12. September 2006 | 17:31

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Hier liegt ein Fall des § 553 Abs. 2 BGB vor, wonach dem Vermieter die Gebrauchsüberlassung an Dritte nur bei einer angemessenen Erhöhung des Mietzinses zugemutet werden kann. Ihre Mieterin hat das dafür notwendige Einverständnis bereits im Mietvertrag gegeben. Grundsätzlich ist eine Mieterhöhung also möglich, jedoch nur in angemessenem Umfang. Dieser bestimmt sich nach § 26 Abs. 3 der Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen, der € 2,50 pro qm bei einem Untermieter vorsieht. Die ortsübliche Miete ist in diesem Rahmen gerade nicht der Vergleichsmaßstab.

Sonstige Mieterhöhungen sind nach den §§ 558 ff. BGB vorzunehmen und frühestens nach einer Zeit von 15 Monaten unveränderten Mietzinses möglich; § 559 BGB , der Mieterhöhungen infolge Modernisierungen erlaubt, greift hier aber nicht zu Ihren Gunsten ein, da die Modernisierungsmaßnahmen VOR dem Zustandekommen des Mietvertrages durchgeführt worden sind.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

(910)

Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Miet- und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Dr. Ahmadi antwortet zeitnah und sehr ausführlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Frage um 21:36 Uhr gestellt, um 22:00 ausführliche Antwort erhalten, eine Rückfrage war nicht erforderlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Die Antwort war kompetent und ging gut auf meine Frage ein. Ich war zufrieden. ...
FRAGESTELLER