Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

zu viel Arbeitslosengeld bekommen

20. November 2004 12:48 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Regine Filler

Zusammenfassung

Was kann ich tun, wenn ich fälschlicherweise wegen Betrugs angeklagt wurde, obwohl ich dem Arbeitsamt mitgeteilt habe, dass ich eine neue Arbeitsstelle angetreten habe?

Teilen Sie der Staatsanwaltschaft mit, wann und wie Sie das Arbeitsamt informiert haben, und legen Sie gegebenenfalls Beweise oder Zeugenaussagen vor. Auch wenn das Verfahren nicht eingestellt wird, ist es unwahrscheinlich, dass es zu einer Gerichtsverhandlung kommt. Vielmehr wird die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen.

Ich habe seit dem 01.05.03 eine neue Arbeitsstelle gefunden.
DAs Arbeitsamt hat mir aber noch damals Arbeitslosengeld für den Monat 06/03 überwiesen. Ich habe dem Arbeitsamt zwar mitgeteilt das ich am 01.05.03 zu arbeiten anfange auch eine Rückzahlung per Raten habe ich angeboten, bis heute keine ANtwort.
Stattdessen habe ich nun eine Anklageschrift bekommen nach §263 STGB "Vorspielung falscher Tatsachen einen Irrrtum erregt.
Nun habe ich zwei Wochen Zeit mich dazu zu äußern.
Was soll ich jetzt machen ich bin doch sehr daran intressiert die Sache ohne evtl.Gerichtsverhandlung zu klären.Habe ich eine Chance aus der Sache gut raus zu kommen ????
Ich habe mich zwar schriftlich geäußert und dem Gericht auch alle Kopien beigelegt, jedoch haben Die mir eine Vorladung geschickt. Das heißt die haben gar nicht auf mein Schreiben regiert. Was soll ich nun machen um die Sache zu klären???

Rechtsanwaltskanzlei Filler
Weender Landstraße 1
37073 Göttingen
Tel.: 0551 – 79 77 666
Fax: 0551 – 79 77 667
E-mail: filler@goettingen-recht.de



In Beantwortung Ihrer Fragen teile ich Ihnen folgendes mit:
Sie können beruhigt sein. Wenn Sie dem Arbeitsamt mitgeteilt haben, dass Sie am 01.05.2003 wieder anfangen zu arbeiten, haben Sie keine Täuschungshandlung begangen und sich auch nicht wegen Betruges strafbar gemacht. Sie sollten der Staatsanwaltschaft mitteilen, wann und in welcher Form Sie das Arbeitsamt unterrichtet haben, ggf. das Schrieben in Kopie beilegen oder einen Zeugen für den Telefonanruf nennen.
Selbst wenn das Verfahren nicht eingestellt werden sollte, wird es wahrscheinlich nicht zu einer mündlichen Verhandlung kommen, sondern die Staatsanwaltschaft wird einen Strafbefehl erlassen.

Wir hoffen, Ihnen mit unserer Antwort behilflich gewesen zu sein.

Mit freundlichen Grüßen

(Regine Filler)
Rechtsanwältin

FRAGESTELLER 3. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118979 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER