Rechtsanwaltskanzlei Filler
Weender Landstraße 1
37073 Göttingen
Tel.: 0551 – 79 77 666
Fax: 0551 – 79 77 667
E-mail: filler@goettingen-recht.de
In Beantwortung Ihrer Fragen teile ich Ihnen folgendes mit:
Sie können beruhigt sein. Wenn Sie dem Arbeitsamt mitgeteilt haben, dass Sie am 01.05.2003 wieder anfangen zu arbeiten, haben Sie keine Täuschungshandlung begangen und sich auch nicht wegen Betruges strafbar gemacht. Sie sollten der Staatsanwaltschaft mitteilen, wann und in welcher Form Sie das Arbeitsamt unterrichtet haben, ggf. das Schrieben in Kopie beilegen oder einen Zeugen für den Telefonanruf nennen.
Selbst wenn das Verfahren nicht eingestellt werden sollte, wird es wahrscheinlich nicht zu einer mündlichen Verhandlung kommen, sondern die Staatsanwaltschaft wird einen Strafbefehl erlassen.
Wir hoffen, Ihnen mit unserer Antwort behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
(Regine Filler)
Rechtsanwältin
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