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Steuerklassenwechsel verschwiegen bei Bezug von Arbeitslosengeld – Konsequenzen?

| 19. Oktober 2019 23:08 |
Preis: 70,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


13:57

Zusammenfassung

Ich habe versehentlich zu viel Arbeitslosengeld erhalten, da ich der Agentur für Arbeit nicht mitgeteilt habe, dass mein Arbeitgeber mich fälschlicherweise in Steuerklasse 6 eingestuft hat. Wie soll ich mich jetzt verhalten, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden?

Klären Sie zunächst mit dem Arbeitgeber, warum Sie falsch eingestuft wurden. Möglicherweise liegt nur ein Fehler vor, dann haben Sie nichts falsch gemacht. Ansonsten informieren Sie einfach die Agentur für Arbeit über die Unklarheiten. So vermeiden Sie rechtliche Konsequenzen und behalten Ihren Anspruch auf Unterstützung.

Guten Abend,

ich bräuchte dringend Ihren Rat. Derzeit beziehe ich zum dritten Mal in diesem Jahr Arbeitslosengeld 1, jeweils für einige Wochen.
Im Juli habe ich noch einmal einen Monat bei meinem alten Arbeitgeber gearbeitet- und wurde dann seltsamerweise auf Steuerklasse 6 anstatt 1 eingestuft. Leider weiss ich nicht warum nun Steuerklasse 6, doch ich denke dass das ein Fehler gewesen sein muss, da ich zu keiner Zeit zwei Arbeitgeber gleichzeitig hatte. Ich habe das dummerweise auf sich beruhen lassen, da ich dachte ich könnte mir zuviel gezahlte Steuern ja mit der Steuererklärung nächstes Jahr zurückholen.

Mein Problem ist nun aber, dass ich mich danach noch zweimal arbeitslos gemeldet habe (im August und jetzt im Oktober), und im Antrag auf Arbeitslosengeld den Steuerklassenwechsel versehentlich NICHT angegeben habe,was ich eigentlich hätte tun sollen. Um ehrlich zu sein, habe ich vergessen dass ich nun Steuerklasse 6 habe und habe auch nicht mehr darauf geachtet.

Dadurch habe ich nun ca. 4 Wochen lang (bis jetzt) zu Unrecht zuviel Arbeitslosengeld bekommen, da die Agentur für Arbeit ja noch von Steuerklasse 1 ausgeht und nicht neu berechnet hat. Ich fürchte, ich habe mich strafbar gemacht.
Der zuviel erhaltene Betrag ist grob geschätzt insgesamt 80-90 €.

Nun bin ich mir unsicher wie ich weiter vorgehen soll – der Agentur für Arbeit habe ich noch nicht Bescheid gesagt!

Möglichkeit 1: gleich am Montag freiwillig von der Agentur für Arbeit abmelden und keine Leistungen mehr beziehen – dann bei meinem alten Arbeitgeber nachfragen ob die Steuerklasse nachträglich noch geändert werden kann (für den Fall, dass die Änderung im Juni wirklich ein Fehler war)-
Kann man die Steuerklasse überhaupt nachträglich ändern?
Falls die Änderung nicht möglich ist, der Agentur für Arbeit alles „beichten".

Möglichkeit 2: der Agentur für Arbeit sofort alles beichten.

Gibt das Finanzamt eigentlich automatisch Informationen über die Steuerklasse an die Agentur für Arbeit weiter?


Wozu würden Sie mir raten?

Und was passiert danach höchstwahrscheinlich?

Bei meiner Internetrecherche habe ich gelesen, dass man dann gleich eine Anzeige wegen Betrugs fürchten muss.

Wie schätzen Sie die Strafe in meinem Fall ein, bezogen auf die 80-90€ die ich zu Unrecht erhalten habe (bin nicht vorbestraft)?

Wie soll ich mich verhalten?


Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!

19. Oktober 2019 | 23:48

Antwort

von


(517)
Harmsstraße 83
24114 Kiel
Tel: 0431 88 70 49 75
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Lembcke-__l104631.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Zunächst rate ich zur Ruhe an. Ein Versehen ist noch lange kein Vorsatz, welcher für den Tatbestand des Betruges Voraussetzung wäre.

Im Falle einer Verurteilung wegen Sozialleistungsbetruges würde Ihnen höchstens eine Geldstrafe im unteren Bereich drohen, sprich unter 90 Tagessätzen. Damit wären Sie auch nicht vorbestraft und auch das Führungszeugnisbliebe sauber.

Vielmehr sollten Sie mit dem Arbeitgeber Kontakt aufnehmen und klären warum Sie dort in der falschen Steuerklasse eingetragen wurden. Möglicherweise fehlte nur die Steuernummer, da dann meistens eine Eintragung in Stufe 6 erfolgt.

Wäre die Einstufung falsch, hätten Sie demnach auch keine falsche Angabe getätigt. Daher klären Sie dies dringend mit dem Arbeitgeber denn dann erledigen sich die Fragen nach den Alternativen sofort.

Ansonsten gilt Alternative 2 , dass Sie die Behörde einfach über die Unklarheiten informieren. Dann droht weder eine Anzeige noch ähnliches.

Bei Alt. 1 entgehen Sie einer Anzeige im Zweifel nicht und verlieren darüber hinaus die staatliche Unterstützung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Sascha Lembcke


Rechtsanwalt Sascha Lembcke

Rückfrage vom Fragesteller 20. Oktober 2019 | 13:35

Sehr geehrter Herr Lembcke,
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Ich bin schon etwas beruhigter, Vielen Dank.

Es gibt noch ein paar Unklarheiten:
Zu Alternative 1: die Überlegung war, sich von der Arbeitsagentur ersteinmal abzumelden, damit noch nicht mehr Tage des „Betrugs" entstehen und sich nicht noch mehr „unberechtigte Leistungen" anhäufen. Dann hätte ich vielleicht ein paar Tage mehr Zeit, das mit meinem Arbeitgeber zu klären.
Denken Sie, ein paar Tage hin oder her würden so einen Unterschied ausmachen? Ich dachte eben, je weniger offiziell angemeldete Tage, desto besser..

Zu Alternative 2: wissen Sie, ob das telefonisch reicht, oder sollte ich das schriftlich machen? Sie meinten, „ die Behörde einfach über die Unklarheiten informieren", also es einfach so darlegen wie es ist? Ich habe immer Bedenken, dass es dann einem falsch ausgelegt werden könnte wenn man sagt, es sei derzeit noch unklar mit dem Steuerklassenwechsel..

Noch eine letzt Frage: kann man die Steuernummer überhaupt nachträglich noch ändern, falls die Einstufung falsch war?

Wie Sie bestimmt bemerkt haben, habe ich noch nicht viel Erfahrung mit Ämtern, und auch ein bisschen Angst davor. Deshalb schon einmal Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Oktober 2019 | 13:57

Ihre Nachfrage möchte ich gerne beantworten:

Alternative 1 benötigen Sie nicht, da es nichts im wesentlichen ändert und im Zweifel zu mehr Fragen von der BA führt. Des Weiteren könnte man Ihnen damit bewusst eine Umgehung unterstellen.

Alternative 2 ist daher wesentlich sinnvoller. Geben Sie der BA einfach Bescheid, besser schriftlich zu Dokumentationszwecken, das Ihnen bei Kontrolle des Bescheides aufgefallen ist oder aber eben auch auf einer alten Lohnabrechnung, dass der Arbeitgeber dort eine falsche Steuerklasse eingetragen hat und damit mglw. ein Fehler vorliegt. Die BA wird dass dann schon zeitnah prüfen um weitere Überzahlungen zu vermeiden.

Parallel sollten Sie aber auch Rücksprache mit dem ehemaligen Arbeitgeber halten, um dort die fehlerhafte Einordnung zu klären, um nicht erst die Jahressteuererklärung abzuwarten, in welcher der Fehler später zwar auch korrigiert aber schwieriger zu klären wäre.

Die Ba kann Ihnen dort nichts falsch auslegen, schildern Sie es einfach so, dass Sie dies erst jetzt bemerkt haben. Damit umgehen Sie selbst jegliche Form einer möglichen Strafbarkeit, zumal Sie so auch Ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen.

Ja die Einstufung kann jederzeit und spätestens mit der Jahressteuererklärung noch abgeändert werden. Wichtiger ist die korrekte Steuerklasse für Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kranken- oder Elterngeld. Fallen die Leistungen wegen einer falschen oder ungünstigen Steuerklasse geringer aus, werden diese über die Einkommensteuerveranlagung nicht korrigiert. Daher sollten Sie dort dies zumindest rechtzeitig anzeigen, dass Sie die Falscheinstufung derzeit mit dem Arbeitgber klären, denn ändert der Arbeitgeber die Einstufung, dann ist alles wie es derzeit ist, korrekt und nichts ändert sich für Sie oder die Behörden.

MfG
RA Lembcke

Bewertung des Fragestellers 20. Oktober 2019 | 14:07

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