Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Zunächst rate ich zur Ruhe an. Ein Versehen ist noch lange kein Vorsatz, welcher für den Tatbestand des Betruges Voraussetzung wäre.
Im Falle einer Verurteilung wegen Sozialleistungsbetruges würde Ihnen höchstens eine Geldstrafe im unteren Bereich drohen, sprich unter 90 Tagessätzen. Damit wären Sie auch nicht vorbestraft und auch das Führungszeugnisbliebe sauber.
Vielmehr sollten Sie mit dem Arbeitgeber Kontakt aufnehmen und klären warum Sie dort in der falschen Steuerklasse eingetragen wurden. Möglicherweise fehlte nur die Steuernummer, da dann meistens eine Eintragung in Stufe 6 erfolgt.
Wäre die Einstufung falsch, hätten Sie demnach auch keine falsche Angabe getätigt. Daher klären Sie dies dringend mit dem Arbeitgeber denn dann erledigen sich die Fragen nach den Alternativen sofort.
Ansonsten gilt Alternative 2 , dass Sie die Behörde einfach über die Unklarheiten informieren. Dann droht weder eine Anzeige noch ähnliches.
Bei Alt. 1 entgehen Sie einer Anzeige im Zweifel nicht und verlieren darüber hinaus die staatliche Unterstützung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Sascha Lembcke
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Sehr geehrter Herr Lembcke,
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Ich bin schon etwas beruhigter, Vielen Dank.
Es gibt noch ein paar Unklarheiten:
Zu Alternative 1: die Überlegung war, sich von der Arbeitsagentur ersteinmal abzumelden, damit noch nicht mehr Tage des „Betrugs" entstehen und sich nicht noch mehr „unberechtigte Leistungen" anhäufen. Dann hätte ich vielleicht ein paar Tage mehr Zeit, das mit meinem Arbeitgeber zu klären.
Denken Sie, ein paar Tage hin oder her würden so einen Unterschied ausmachen? Ich dachte eben, je weniger offiziell angemeldete Tage, desto besser..
Zu Alternative 2: wissen Sie, ob das telefonisch reicht, oder sollte ich das schriftlich machen? Sie meinten, „ die Behörde einfach über die Unklarheiten informieren", also es einfach so darlegen wie es ist? Ich habe immer Bedenken, dass es dann einem falsch ausgelegt werden könnte wenn man sagt, es sei derzeit noch unklar mit dem Steuerklassenwechsel..
Noch eine letzt Frage: kann man die Steuernummer überhaupt nachträglich noch ändern, falls die Einstufung falsch war?
Wie Sie bestimmt bemerkt haben, habe ich noch nicht viel Erfahrung mit Ämtern, und auch ein bisschen Angst davor. Deshalb schon einmal Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Ihre Nachfrage möchte ich gerne beantworten:
Alternative 1 benötigen Sie nicht, da es nichts im wesentlichen ändert und im Zweifel zu mehr Fragen von der BA führt. Des Weiteren könnte man Ihnen damit bewusst eine Umgehung unterstellen.
Alternative 2 ist daher wesentlich sinnvoller. Geben Sie der BA einfach Bescheid, besser schriftlich zu Dokumentationszwecken, das Ihnen bei Kontrolle des Bescheides aufgefallen ist oder aber eben auch auf einer alten Lohnabrechnung, dass der Arbeitgeber dort eine falsche Steuerklasse eingetragen hat und damit mglw. ein Fehler vorliegt. Die BA wird dass dann schon zeitnah prüfen um weitere Überzahlungen zu vermeiden.
Parallel sollten Sie aber auch Rücksprache mit dem ehemaligen Arbeitgeber halten, um dort die fehlerhafte Einordnung zu klären, um nicht erst die Jahressteuererklärung abzuwarten, in welcher der Fehler später zwar auch korrigiert aber schwieriger zu klären wäre.
Die Ba kann Ihnen dort nichts falsch auslegen, schildern Sie es einfach so, dass Sie dies erst jetzt bemerkt haben. Damit umgehen Sie selbst jegliche Form einer möglichen Strafbarkeit, zumal Sie so auch Ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen.
Ja die Einstufung kann jederzeit und spätestens mit der Jahressteuererklärung noch abgeändert werden. Wichtiger ist die korrekte Steuerklasse für Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kranken- oder Elterngeld. Fallen die Leistungen wegen einer falschen oder ungünstigen Steuerklasse geringer aus, werden diese über die Einkommensteuerveranlagung nicht korrigiert. Daher sollten Sie dort dies zumindest rechtzeitig anzeigen, dass Sie die Falscheinstufung derzeit mit dem Arbeitgber klären, denn ändert der Arbeitgeber die Einstufung, dann ist alles wie es derzeit ist, korrekt und nichts ändert sich für Sie oder die Behörden.
MfG
RA Lembcke